- 18 - Seine Annahme, eine mittelbare Beteiligung könne bereits vor ihrer Begründung durch den Zugriff auf Anteile am (späteren) Beteiligungsunternehmen entzogen werden, trifft nicht zu. 38 § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG beschränkt die Bruchteilsrestitution bei Anteilsentziehungen auf die Vermögensgegenstände, die "mit" der Unternehmensbeteiligung entzogen oder später mit Mitteln des Unternehmens beschafft wurden. Die Höhe des Bruchteilsrestitutionsanspruchs bestimmt sich nach dem Umfang der Beteiligung im Zeitpunkt der Entziehung. Das gilt auch für mittelbare Beteiligungen nach Teilsatz 2 der Vorschrift. Das Aufstocken einer Unterbeteiligung nach der Entziehung von Anteilen am Beteiligungsunternehmen kann den durch die Anteilsentziehung begründeten Bruchteilsrestitutionsanspruch nicht erhöhen (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 7 B 77.05 - juris Rn. 8). Erst recht kann der Erwerb einer neuen Unterbeteiligung nach der Entziehung keinen solchen Anspruch begründen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 8 B 1.15 - juris Rn. 5). Werden die Anteile am Beteiligungsunternehmen teils vor und teils nach der Begründung der Unterbeteiligung entzogen, kann ein Bruchteilsrestitutionsanspruch wegen der Entziehung der mittelbaren Beteiligung nur bezüglich der seit ihrer Begründung entzogenen Anteile am Beteiligungsunternehmen und nur in deren Umfang bestehen. 39 Aus der Erstreckung der Bruchteilsrestitution auf die nach der Entziehung mit Mitteln des Unternehmens beschafften Gegenstände gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 und Satz 6 VermG folgt nichts anderes. Daraus könnten sich allenfalls Bruchteilsrestitutionsansprüche bezüglich der hinzuerworbenen Anteile selbst ergeben, nicht jedoch bezüglich der Vermögensgegenstände des Unternehmens, an dem die Anteile erworben wurden (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2006 - 7 B 77.05 - juris Rn. 8 und vom 20. Juli 2016 - 8 B 1.15 juris Rn. 6). 40 Entgegen dem angegriffenen Urteil gebietet der Wiedergutmachungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keine andere Beurteilung. Er rechtfertigt insbesondere nicht die Annahme eines umfassenden Surrogatanspruchs. Wie bereits dargelegt, soll die Bruchteilsrestitution Personen, die ihre Unternehmen oder Unter-

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