- 17 - rechts hatten, war eine Unternehmensrückgabe möglich, auch wenn sie nicht immer lohnend erscheinen mochte. Dass manche Geschädigten sich wegen der Unabsehbarkeit der späteren Entwicklung gegen eine Durchsetzung ihrer Ansprüche entschieden haben mögen, hindert den Gesetzgeber nicht, an das Ergebnis der den Betroffenen möglichen Anspruchsdurchsetzung anzuknüpfen. Eine solche Regelung ist weder sachwidrig noch sonst willkürlich. 36 Auch im Übrigen ist die Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, die die Bruchteilsrestitution bei der Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener (Anteile an) Unternehmen von deren rückerstattungsrechtlicher Wiedergutmachung abhängig macht, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie gewährleistet, dass die Wiedergutmachung verfolgungsbedingter Verluste von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sich unabhängig von der Belegenheit des Unternehmens, der Anteile daran und der zum früheren Betriebsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände in Ost- oder Westdeutschland am Wiedergutmachungsniveau des alliierten Rückerstattungsrechts orientiert. Waren das Unternehmen oder die Beteiligung daran und die Vermögensgegenstände des Unternehmens in Westdeutschland oder West-Berlin belegen, konnte der Berechtigte seine Ansprüche rückerstattungsrechtlich durchsetzen. Waren sie im späteren Beitrittsgebiet belegen, gewährleisten § 1 Abs. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG eine wirtschaftlich gleichwertige Wiedergutmachung. War das Unternehmen oder die Beteiligung in Westdeutschland oder West-Berlin, der Großteil der Vermögensgegenstände aber im späteren Beitrittsgebiet belegen, konnte die Rückgabe oder Entschädigung des Unternehmens oder der Beteiligung nach Rückerstattungsrecht geltend gemacht und durch die Bruchteilsrestitution der Vermögensgegenstände ergänzt werden. Damit konnten alle vergleichbar Betroffenen bei Ausschöpfen ihrer rechtlichen Möglichkeiten eine vergleichbare Wiedergutmachung erreichen. 37 b) Unabhängig vom Erfordernis der Rückgabe der entzogenen West-Berliner Beteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG wendet das angegriffene Urteil die Vorschrift außerdem unrichtig an, soweit es eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin auch im Umfang der bereits vor der Gründung der F. GmbH entzogenen Aktienanteile an der O. & K. AG bejaht.

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