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90%igen Anteil der von der O. & K. AG gehaltenen G. AG umfasse. Der vermögensrechtliche Begriff der mittelbaren Beteiligung umfasse nur zweistufige Beteiligungen, da sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, dass der Gesetzgeber nur einen einfachen oder doppelten Durchgriff auf Vermögensgegenstände
eines Unternehmens zulassen wollte. Der danach allein maßgebliche, von der
O. & K. AG selbst gehaltene Anteil an der F. GmbH könne keinen Bruchteilsrestitutionsanspruch vermitteln, weil er nicht die Mindestbeteiligungsquote von
mehr als 20 % gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG erreiche.
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Unabhängig davon verkenne das angegriffene Urteil, dass eine etwaige Bruchteilsrestitutionsquote nach den Beteiligungsverhältnissen im Zeitpunkt der Anteilsentziehung zu bestimmen sei, hier der Entziehung der mittelbaren Beteiligung an der F. GmbH durch die Entziehung der Aktien an der O. & K. AG, die
den Rechtsvorgängern der Klägerin bei der Gründung der F. GmbH im September 1936 noch gehörten.
17
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. März
2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.
18
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
19
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, das von der Beklagten geltend gemachte Erfordernis einer Rückgabe entzogener West-Unternehmen oder -Anteile widerspreche § 1 Abs. 2 NS-VEntschG, der Entschädigungsleistungen ausschließe, wenn eine Wiedergutmachungsleistung erbracht
worden sei. Überdies sei die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen unwirtschaftlich gewesen, wenn der neue Unternehmensträger im späteren Beitrittsgebiet ansässig gewesen sei oder sich das wesentliche Betriebsvermögen
dort befunden habe.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.