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Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf einer unzutreffenden Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 und 2 VermG und erweist
sich auch nicht als im Ergebnis richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Ob
und in welchem Umfang eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin
bezüglich der verfahrensgegenständlichen Teilflächen besteht und zu einem
Anspruch auf anteilige Rückgabe oder Entschädigung führt, lässt sich aufgrund
der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht beurteilen. Dies zwingt gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung der Sache.
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1. Das angegriffene Urteil übersieht, dass eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin wegen des Verlusts der mittelbaren Beteiligung an der F.
GmbH durch die Entziehung der in West-Berlin belegenen Anteile an der O. &
K. AG gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG nur in Betracht
kommt, wenn die Entziehung der Aktien nach einem anderen nach dem 8. Mai
1945 erlassenen Gesetz als dem Vermögensgesetz wiedergutgemacht wurde,
die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände der F. GmbH dabei
jedoch unberücksichtigt blieben (a). Außerdem hat das angegriffene Urteil in die
Berechnung der Bruchteilsrestitutionsquote fehlerhaft diejenigen Anteile an der
O. & K. AG einbezogen, die bereits vor der Begründung der mittelbaren Beteiligung an der F. GmbH veräußert worden waren (b). Schließlich hat es bei der
quotalen Berücksichtigung des durch die G. AG gehaltenen 90%igen Gesellschaftsanteils an der F. GmbH gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG i.V.m.
§ 16 Abs. 4 AktG zu Unrecht die höchste bis zum 8. Mai 1945 erreichte Beteiligung der O. & K. AG an der G. AG für maßgeblich gehalten, statt auf die Anteilsquote abzustellen, die im Zeitpunkt der Entziehung der mittelbaren Beteiligung erreicht war (c).
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a) § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sieht in den Fällen, in denen dem Berechtigten
durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen ein Unternehmen oder
eine unmittelbare oder mittelbare Unternehmensbeteiligung entzogen wurde,
eine die Unternehmens- oder Anteilsrückgabe ergänzende Bruchteilsrestitution