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griffenen Urteil unter Bezugnahme auf die Eintragungen in der Flurkarte geschehen.
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Im zurückverwiesenen Verfahren wird daher zunächst zu klären sein, ob die
Entziehung der Aktien an der O. & K. AG, die den Rechtsvorgängern der Klägerin bei der Gründung der F. GmbH im September 1936 noch zustanden, aufgrund eines nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetzes wiedergutgemacht
wurde, und ob dabei das im Beitrittsgebiet belegene Betriebsgrundstück der F.
GmbH unberücksichtigt blieb. Sind beide Fragen zu bejahen, errechnet sich der
Umfang der Bruchteilsrestitutionsberechtigung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG - wie folgt: Zunächst ist der Zeitpunkt der Entziehung der wiedergutmachungsrechtlich (ohne Berücksichtigung
der Betriebsgrundstücke der F. GmbH) zurückgegebenen oder entschädigten
Anteile der Rechtsvorgänger der Klägerin an der O. & K. AG zu bestimmen.
Dann ist zu ermitteln, welche Anteilsquote an dieser Gesellschaft sich aus den
betreffenden Aktien für den Entziehungszeitpunkt ergibt. Von dieser Quote sind
10 % für die unmittelbare Beteiligung der O. & K. AG an der F. GmbH anzusetzen. Für die von der G. AG gehaltenen Anteile sind ihnen 90 % der eben umschriebenen Anteilsquote, multipliziert mit der im Entziehungszeitpunkt bestehenden Anteilsquote der O. & K. AG an der G. AG, hinzuzurechnen.
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Sollten den Rechtsvorgängern der Klägerin die ihnen bei der Gründung der F.
AG noch zustehenden Aktien in mehreren Paketen zu verschiedenen Zeitpunkten entzogen worden sein, ist diese Prüfung und Berechnung für jeden der Entziehungszeitpunkte durchzuführen und sind die jeweiligen Ergebnisse zu addieren. Lässt sich der Zeitpunkt der Entziehung nicht genauer eingrenzen als im
angegriffenen Urteil, kann der Berechnung mangels genauerer Feststellungen
zur Anteilsquote der O. & K. AG an der G. AG im maßgeblichen Zeitpunkt nur