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ist nicht zu entnehmen, ob und inwieweit den Rechtsvorgängern der Klägerin
bereits rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachungsleistungen erbracht wurden.
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3. Ohne weitere Aufklärung des Gegenstands und des Ergebnisses der Wiedergutmachungsverfahren kann über die Bruchteilsrestitutionsberechtigung der
Klägerin nicht abschließend entschieden werden. Gründe, aus denen ihre Berechtigung unabhängig davon zu verneinen wäre, liegen nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsnachfolge der Klägerin in etwaige vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Entziehung der mittelbaren Beteiligung
und - im Ergebnis - auch eine wirksame Anmeldung dieser Ansprüche zu Recht
bejaht. Zwar war die von ihm angeführte Globalanmeldung 1 unwirksam, weil
sie keine zu den zurückverlangten Vermögenswerten hinführenden Angaben
enthielt (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 62.02 - BVerwGE 119, 145
= juris Rn. 35, 38 ff.). Die erforderliche Individualisierbarkeit ergibt sich nach
den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen aber aus der Globalanmeldung 3
und deren Bezugnahme auf bestimmte Archivakten, hier die Akten des Ministeriums der Finanzen, Nr. 3138 bis 3857. Die darin enthaltene Korrespondenz
aus der Besatzungszeit führt zu den anteilig zurückverlangten Vermögenswerten hin, lässt deren Belegenheit in I. erkennen und gibt einen Hinweis auf die
Entziehung einer jüdischen mittelbaren Beteiligung an einem von der O. & K.
AG und der G. AG gehaltenen Unternehmen.
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Dass die verfahrensgegenständlichen Teilflächen noch nicht vermessen wurden, steht der Bruchteilsrestitutionsberechtigung und der im Fall des Schwimmbad-Grundstücks daraus abgeleiteten, gegebenenfalls auf § 1 Abs. 1 Satz 1
NS-VEntschG zu stützenden Entschädigungsberechtigung nicht entgegen.
Ebenso wie die volle Restitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG (dazu vgl.
BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 <73>;
Beschlüsse vom 13. August 1998 - 7 B 249.98 - juris Rn. 3 und vom 1. September 2003 - 7 B 32.03 - juris Rn. 8) setzt auch die Bruchteilsrestitution gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nur voraus, dass die betreffende Fläche nach sachenrechtlichen Maßstäben hinreichend bestimmt definiert wird. Das ist im ange-