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che Bestrebungen herangezogen hatte und damit eine verfahrenstaktische Motivation naheliegt (zur Glaubhaftigkeit einer Distanzierung, die erst während eines
gerichtlichen Verfahrens erfolgt: BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE
144, 20 – juris Rn. 656) laufen der Wortlaut und das, was die Äußernden angeblich
gemeint haben, jeweils in einer Weise auseinander, dass die „Distanzierungen“
völlig unglaubhaft erscheinen. Zudem sind die beiden Erklärungen nach Form und
Inhalt teilidentisch, wodurch der Eindruck entsteht, sie seien den Erklärenden bereits ausformuliert vorgelegt worden.
143
Schließlich weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass es darauf angekommen wäre, dass sich der Antragsteller selbst von diesen Äußerungen distanziert
(zur Bedeutung der Distanzierung durch die Partei selbst: BVerfG, U.v.
17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE 144, 20 – juris Rn. 563). Dem hält der Antragsteller in seiner Replik (S. 20 des Schriftsatzes vom 16.8.2023) zu Unrecht entgegen, er habe sich diese Distanzierungen „evident“ zu eigen gemacht, indem er
diese förmlich in das Verfahren eingebracht habe. Eine glaubhafte Distanzierung
von öffentlichen Äußerungen hätte zeitnah (dazu BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB
1/13 – BVerfGE 144, 20 – juris Rn. 673, 724) und öffentlich erfolgen müssen und
nicht nach langer Zeit in einem Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Gegen eine nachhaltige Distanzierung von den Äußerungen spricht zudem,
dass Erhard Brucker noch immer Mitglied des Landesvorstandes des Antragstellers ist und Harald Meußgeier auf Listenplatz 2 der Bezirksliste Oberfranken für die
Landtagswahl in Bayern nominiert wurde.
144
Der Frage, ob die Äußerung des mittlerweile verstorbenen Martin Hebner nach
dessen Tod und/oder aufgrund Zeitablaufs noch berücksichtigt werden kann,
kommt angesichts der Vielzahl eindeutiger Belege für ein die Menschenwürde von
Muslimen verletzendes Politikkonzept der AfD keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
145
e) Schon die dargelegten Feststellungen zum Einfluss der Sammlungsbewegung innerhalb der AfD „Der Flügel“ auf die inhaltliche bzw. ideologische Ausrichtung der Gesamtpartei sowie die Feststellungen zu Umsturzphantasien innerhalb der AfD-Gesamtpartei rechtfertigen jeweils für sich bereits die Annahme hinreichender tatsächlicher
Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Be-
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