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BayLfV in der Beobachtungserklärung weiter Bezug nimmt. Schließlich verweist
die Beobachtungserklärung (S. 9) auf zwei weitere Äußerungen von Gerhard Brucker (Auswertungsbericht vom 24.2.2022, S. 5: Islam als „klerikal faschistisches
System, welches sich als Religion tarnt“ sowie Auswertungsbericht vom
13.12.2021, S. 26: Islam als „ansteckende Krankheit“).
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Damit liegen Äußerungen sowohl aus der Bundespartei als auch aus dem Landesverband Bayern vor, die aufgrund ihrer Qualität und Quantität auf ein menschenwürdefeindliches Politikkonzept in nicht unerheblichen Teilen der Partei hindeuten.
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Wenn der Antragsteller sich im Beschwerdeverfahren ausschließlich mit den Mitgliedern seines Landesverbandes befasst (S. 12 ff. der Beschwerdebegründung)
und insofern einwendet, Martin Hebner sei mittlerweile verstorben, Erhard Brucker
und Harald Meußgeier hätten sich von ihren Äußerungen mit Erklärungen vom
8. Mai 2023 bzw. vom 4. Mai 2023 distanziert und die Beiträge seien – soweit möglich – mittlerweile gelöscht, verkennt er zunächst einmal mehr, dass das BayLfV
die Gesamtpartei als Beobachtungsobjekt behandelt (s. oben 1.2.) und demzufolge
auch Äußerungen von Mitgliedern, Funktionsträgern, Gremien und Unterorganisationen der AfD in den Blick nehmen und verwerten konnte, die nicht unmittelbar
dem Landesverband Bayern angehören oder für diesen tätig sind.
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Unabhängig davon sind die Erklärungen von Erhard Brucker und Harald Meußgeier
nicht geeignet, eine glaubhafte Distanzierung zu vermitteln. Erhard Brucker gibt
an, er habe mit seinen Äußerungen („moslemische Invasionswelle“, „irgendwelche
Muslims“, „moslemische Horden“) lediglich das „Phänomen der unkontrollierten
Einwanderung thematisieren“ und „den politischen Islam (…) kritisieren“ wollen.
Harald Meußgeier erklärt, er habe mit seiner Äußerung („Wir müssen uns nur darüber im klaren werden, dass der Islam erstens keine Religion ist und zweitens
keinen Frieden und Barmherzigkeit beinhaltet. Egal wo der Islam weltweit ist gibt
es Angst, Frauenverachtung, Morde und Terror.") „keine Kausalität darstellen (wollen), sondern eine Korrelation zwischen den (politischen) Verhältnissen in einigen
Ländern und dem Islam, der dort als politisches Instrument genutzt wird“.
142
Abgesehen davon, dass diese „Distanzierungen“ erst erfolgten, nachdem das Verwaltungsgericht die ursprünglichen Erklärungen als Beleg für verfassungsfeindli-
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