- 30 - auch nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der AfD-Bundessatzung der Fall, wonach der Bundesparteitag unter anderem aus 600 von den Landesverbänden entsandten Delegierten besteht. Damit korrespondiert § 6 Abs. 1 der Satzung des Antragstellers, wonach der Landesverband Bayern Delegierte für den Bundesparteitag entsendet. 91 Die von § 7 PartG vorgeschriebene Untergliederung einer Partei bedeutet entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass ein Landesverband gegenüber der Bundespartei oder gegenüber den übrigen Landesverbänden im Rahmen einer verfassungsschutzrechtlichen Prüfung jeweils als „Dritter“ anzusehen ist, sondern im Gegenteil, dass er insoweit integrierter Teil des Ganzen ist. Dies gilt insbesondere auch für die inhaltliche und programmatische Ausrichtung in Bezug auf die gesetzten politischen Ziele (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 15.795 − juris Rn. 17: „Äußerungen von Repräsentanten auf Bundesebene derselben Partei entgegenhalten lassen“; B.v. 7.10.1993 – 5 CE 93.2327 − juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.4.2006 – OVG 3 B 3.99 – juris Rn. 47: „erstreckt sich auch auf Handlungen, Presseerzeugnisse, Verlautbarungen und Äußerungen der Bundespartei, anderer Landesverbände und deren Untergliederungen sowie der Mitglieder der genannten Verbände“; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 – 11 L 87/00 − juris Rn. 22: „auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene“; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 – 2 A 11774/98 − juris Rn. 21: „… weil er Landesverband einer bundesweit organisierten Partei ist, ebenso auf die Partei auf Bundesebene und auf die anderen Landesverbände“; VG Berlin, U.v. 31.8.1998 – 26 A 623.97 − juris Rn. 30: „nicht nur Äußerungen des betreffenden Landesverbandes verwertet werden, sondern auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene“; VG München, U.v. 16.10.2014 – M 22 K 14.1663 − juris Rn. 41; vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 179; Ipsen in Ipsen, Parteiengesetz, 2. Aufl. 2018, § 16 Rn. 2: „werden Bekundungen von Organen eines Gebietsverbandes regelmäßig der Partei zugerechnet“; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 107: „auch Anhaltspunkte aus anderen Personenzusammenschlüssen einzubeziehen … Dies gilt insbesondere für Über- oder Untergliederungen [Bundes-, Landes-, Kreis- oder Ortsverbände] mit teilidentischem Mitgliederkreis“). 92 Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind einer Partei grundsätzlich Verhaltensweisen ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre, zuzurechnen. Dabei sind einschlägige Verhaltensweisen von Akteuren auf der Ebene der Landesverbände der Bundespartei ohne Weiteres zuzurechnen

Select target paragraph3