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auch nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der AfD-Bundessatzung der Fall, wonach der Bundesparteitag unter anderem aus 600 von den Landesverbänden entsandten Delegierten
besteht. Damit korrespondiert § 6 Abs. 1 der Satzung des Antragstellers, wonach der
Landesverband Bayern Delegierte für den Bundesparteitag entsendet.
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Die von § 7 PartG vorgeschriebene Untergliederung einer Partei bedeutet entgegen
der Auffassung des Antragstellers nicht, dass ein Landesverband gegenüber der Bundespartei oder gegenüber den übrigen Landesverbänden im Rahmen einer verfassungsschutzrechtlichen Prüfung jeweils als „Dritter“ anzusehen ist, sondern im Gegenteil, dass er insoweit integrierter Teil des Ganzen ist. Dies gilt insbesondere auch für
die inhaltliche und programmatische Ausrichtung in Bezug auf die gesetzten politischen Ziele (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 15.795 − juris Rn. 17: „Äußerungen
von Repräsentanten auf Bundesebene derselben Partei entgegenhalten lassen“; B.v.
7.10.1993 – 5 CE 93.2327 − juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.4.2006 – OVG 3 B
3.99 – juris Rn. 47: „erstreckt sich auch auf Handlungen, Presseerzeugnisse, Verlautbarungen und Äußerungen der Bundespartei, anderer Landesverbände und deren Untergliederungen sowie der Mitglieder der genannten Verbände“; NdsOVG, U.v.
19.10.2000 – 11 L 87/00 − juris Rn. 22: „auch solche anderer Landesverbände und der
Partei auf Bundesebene“; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 – 2 A 11774/98 − juris Rn. 21:
„… weil er Landesverband einer bundesweit organisierten Partei ist, ebenso auf die
Partei auf Bundesebene und auf die anderen Landesverbände“; VG Berlin, U.v.
31.8.1998 – 26 A 623.97 − juris Rn. 30: „nicht nur Äußerungen des betreffenden Landesverbandes verwertet werden, sondern auch solche anderer Landesverbände und
der Partei auf Bundesebene“; VG München, U.v. 16.10.2014 – M 22 K 14.1663 − juris
Rn. 41; vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 179; Ipsen in
Ipsen, Parteiengesetz, 2. Aufl. 2018, § 16 Rn. 2: „werden Bekundungen von Organen
eines Gebietsverbandes regelmäßig der Partei zugerechnet“; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 107: „auch Anhaltspunkte aus anderen Personenzusammenschlüssen einzubeziehen … Dies gilt insbesondere für Über- oder Untergliederungen [Bundes-, Landes-, Kreis- oder Ortsverbände] mit teilidentischem Mitgliederkreis“).
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Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind einer Partei
grundsätzlich Verhaltensweisen ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre, zuzurechnen. Dabei sind einschlägige Verhaltensweisen von Akteuren auf der Ebene der Landesverbände der Bundespartei ohne Weiteres zuzurechnen