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Tatsachenbasis“ für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen (vgl. BVerfG,
U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 – juris Rn. 184 ff.; B.v. 31.5.2022 – 1 BvR 98/21 –
juris Rn. 14 f.; BVerwG, U.v. 14.12.2020 – 6C 11.18 – juris Rn. 20 ff.; BayVGH, zuletzt
B.v. 28.2.2020 – 10 CE 19.2517 – juris Rn. 23). Dass das Verwaltungsgericht die damit
umschriebene verfassungsschutzspezifische Eingriffsschwelle für die Beobachtung
nicht verkannt und seiner Prüfung zu Recht zugrunde gelegt hat, wird auch mit der
Beschwerde nicht bestritten (vgl. S. 2 der Beschwerdebegründung).
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1.3.2.2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers können in dem vorliegenden Verfahren auch einschlägige Verhaltensweisen, insbesondere Meinungsäußerungen und
Aktivitäten, von Repräsentanten, Funktionsträgern und Gremien sowohl der AfD-Bundespartei als auch anderer Landesverbände der AfD und deren Untergliederungen,
wobei davon auch Mitglieder der AfD-Fraktionen in Volksvertretungen auf Bundes- und
Landesebene umfasst sind, als tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche
Bestrebungen herangezogen und verwertet werden. Die Verwertung stellt insbesondere keine unzulässige Zurechnung von Verhalten „Dritter“ dar, wie der Antragsteller
umfangreich argumentiert.
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Dass eine Partei laut ihrer Satzung in Gebietsverbände, also Landesverbände sowie
gegebenenfalls noch weiter in Bezirks- und Kreisverbände, untergliedert ist (s.
§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der AfD-Bundessatzung), steht einer solchen Verwertung
nicht entgegen. Die Untergliederung einer Partei ist zunächst Ausdruck ihrer organisatorischen Verfestigung. Die Ausgestaltung der Organisation, bei der unter anderem
Einheiten (Landesverbände) bestimmt und gebildet werden, dient der Einflussnahme
auf die politische Willensbildung auf jener Ebene, der Mitwirkung an der entsprechenden Volksvertretung und damit der effektiven Durchsetzung der verfolgten politischen
Ziele insgesamt.
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Untergliedert sich eine politische Partei, verbleibt es bei der einen persönlichen Mitgliedschaft des Mitglieds, die sich auf alle Ebenen erstreckt („gestufte Mehrfachmitgliedschaft“). Tritt eine Person einer politischen Partei bei, so wird sie aufgrund der
vertikalen Untergliederung zugleich Mitglied der Gesamtpartei und jeder Ebene, der
sie angehört (vgl. Ipsen in Ipsen, Parteiengesetz, 2. Aufl. 2018, § 7 Rn. 11 u. § 16
Rn. 6; vgl. bereits: BGH, U.v. 5.10.1978 – II ZR 177/76 – juris Rn. 14). Dazu gibt es
auch in Bezug auf die Organe mannigfaltige Rückkopplungen. So entsenden in der
Regel die Landesverbände Delegierte zu dem Parteitag der Bundespartei. Dies ist