israelischen Propaganda, zu allem Ja und Amen zu sagen, was aus der Hauptstadt
Jerusalem kommt. (...)“ (Hervorhebung durch das Gericht) Damit stellt der
Verfügungsbeklagte unter der Verwendung eines naQonalsozialisQsch geprägten Begriffes die
Mitarbeiter des israelischen Außenministeriums als Personen dar, welche Propaganda für die
israelische Regierung machen. Damit ist es durchaus gerechzerQgt, wenn
die Verfügungsbeklagte diese Äußerung als anQsemiQsch beurteilt. 4. Soweit der
Verfügungskläger im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Äußerung in einem
Beitrag vom 26.10.2016 auf seiner Internetseite „J. Chuzpe wird nur noch von …
Chupze (Unverfrorenheit) übertroffen“ (Anlage B 17) die Verfügungsbeklagte, den
Botschaber des Staates Israel sowie ... als auf „S.“ sowie als „regelrecht berüchQgt für ihre
anQdemokraQsche Gesinnung und rassisQschen Ausfälle“ bezeichnet, kann dahin stehen, ob
der Begriff S. lediglich Zuträger bedeutet oder, wie die Verfügungsbeklagte ausführt, damit
Zuarbeiter des israelischen Auslandsgeheimdienstes gemeint sind. Der am 26.10.2016
veröffentlichte Beitrag ist zeitlich nach der hier streitgegenständlichen E-Mail auch
veröffentlicht worden und damit nicht geeignet, die zeitlich frühere Äußerung der
Verfügungsbeklagten zu rechzerQgen. Die Äußerung des Verfügungsklägers findet sich in
einem Absatz des Schreibens, mit dem der Verfügungskläger auf die streitgegenständliche EMail reagiert. Die Verwendung des Begriffs S., wenn man ihn in dem Sinn versteht, wie die
Verfügungsbeklagte vorträgt, ist ausreichend, die Äußerung in dem Gesamtzusammenhang,
in dem sie gefallen ist, als anQsemiQsch zu beurteilen zu können. Zwar beschäbigt sich der
Beitrag insgesamt mit einer Aufforderung des israelischen Botschabers an den Regierenden
Bürgermeister von Berlin ihm mitzuteilen, wie er die Veranstalter eines paläsQnensischen
KulturfesQvals zur Rechenschab ziehen werde, weil dort Israel kriQsiert wurde. Der
Verfügungskläger macht des Weiteren deutlich, dass er das Vorgehen des Botschabers als
ungehörig empfindet. In diesem Zusammenhang kann die Verwendung des Begriffs S.
lediglich als polemisch verstanden werden, allerdings auch als anQsemiQsch in dem Sinn,
dass gegenüber den Genannten der Vorwurf erhoben wird, sie fühlten sich dem Staat … oder
angeblich bestehenden weltweiten jüdischen Interessen stärker verpflichtet als
den Interessen ihrer jeweiligen Heimatländer. Dass das Verständnis des Begriffs S., wie es
die Verfügungsbeklagte behauptet, nicht fernliegend ist, zeigt der Gastbeitrag vom 1. Mai
2015 von ... auf der von dem Verfügungskläger betriebenen Internetseite www.d...de, in dem
das Bruch eines ..., „Der Frühling der S.“ besprochen wird. Dieser Beitrag beginnt mit dem
Satz: „Die S. stellen weltweit die „Fünbe Kolonne“ des Mossad und des Zionismus dar.“ 5.
Auch der Beitrag „... dreht durch!“ (Anlage B 11) des Verfügungsklägers vom 23.10.2016,
mit dem er die E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 23.9.2016 veröffentlicht und das
Vorgehen der Verfügungsbeklagten wie folgt kommenQert: „(...) Im Folgenden das Mail, mit
dem sie meinen Vortrag torpediert hat. Meinungsfreiheit gilt nur für Zionisten. Wenn das
kein Skandal ist, dann frage ich mich, was ein Skandal ist. Jüdischen Deutschen wird GGArQkel 5 von radikalen …-lobbyisten verwehrt und die Deutschen machen wieder mit. Sie
spielt hier den jüdischen Clown neben ... und empfängt ihre Befehle womöglich direkt vom
Chef. Ihre Aufgabe lautet, KriQk an Israels PoliQk zu verhindern, denn KriQk an Israel sei
AnQsemiQsmus. Dabei sind sie, ... und ... die AnQsemiten-Macher.“ liegt zeitlich nach der