veröffentlichten Urteil, dessen Partei im Übrigen gerade nicht der Verfügungskläger sondern der vom ihm verlegte Autor war, sind diese ebenfalls nicht zu entnehmen. Zum anderen wirkt das Urteil nur zwischen den damals beteiligten Parteien und betraf andere Äußerungen in einem anderen Zusammenhang. 3. Der von dem Verfügungskläger auf der Internetseite „Das PaläsQna Portal“ im Zusammenhang mit der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Frau ... 2009 veröffentlichte Beitrag mit der Überschrib „Wo Hass keine Grenzen kennt“ (Anlage B 5), enthält zumindest eine Äußerung des Verfügungsklägers, die von der Beklagten entsprechend der unter Ziff. II. dargestellten DefiniQon als anQsemiQsch beurteilt werden konnte. In diesem Beitrag bezeichnete der Verfügungskläger Bedienstete des israelischen Außenministeriums als „Blockwarte“, die Westbank und den Gazastreifen als „GheHos“. Da der Begriff GheHo als Bezeichnung für jüdische Wohnviertel bereits lange vor der Gewaltherrschab der NaQonalsozialisten gebräuchlich war, ist dieser Begriff nicht dem Nazijargon zuzurechnen, auch wenn die NaQonalsozialisten die jüdischen GheHos dazu missbrauchten, die europäischen Juden dort einzuschließen und auszuhungern, bevor Überlebende in Vernichtungslager deporQert wurden. Da Gegenstand des ArQkels die Verteidigung der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an die lange in Israel täQge jüdische RechtsanwälQn ... war, kann aus der Verwendung des Begriffs GheHo nicht auf eine judenfeindliche Einstellung des Klägers geschlossen werden. Hinzu kommt, dass der Begriff im heuQgen Sprachgebrauch nicht mehr ausschließlich zur Bezeichnung jüdischer Wohnviertel verwendet wird, sondern im übertragenen Sinne auch für Stadtviertel mit einer ausgeprägten abweichenden sozialen und ethischen Struktur verwandt wird (vergleiche dazu ArQkel „GheHo“ in Wikipedia Anlage ASt 8). Etwas anderes gilt jedoch für die Bezeichnung der Bediensteten des israelischen Außenministeriums als „Blockwarte“. Dieser Begriff wurde für rangniedere FunkQonäre der NSDAP wie auch ihrer NebenorganisaQonen verwandt, die als Propagandisten für naQonalsozialisQsche Ideologien aubraten, zur Durchsetzung der RassenpoliQk „Judenfreunde“ meldeten und die Bewohner der ihnen zugeteilten Blocks bespitzelten (vergleiche dazu den Beitrag „Blockleiter“ aus Wikipedia, AST 7). Ein Gebrauch dieser Bezeichnung vor der naQonalsozialisQschen Gewaltherrschab ist dem Gericht weder bekannt noch vorgetragen. Auch in dem Zusammenhang, in dem der Verfügungskläger den Begriff konkret einsetzt, drängt sich auf, dass auf die Blockwarte der NSDAP angespielt werden sollte. Soweit der Verfügungsbeklagte schreibt: „(...) Und dann taucht wie immer dieser unsägliche Vorsitzende der … Gesellschab, dieser bezahlte …-Lobbyist von Jerusalems Gnaden, ... auf, der auch noch seinen Senf dazugeben muss. „I cannot see what ... has done for the state of Israel“, oh GoH, was für eine Heuchelei und was für ein Unsinn. ... lebte mehr als 40 Jahre in Israel und hat dort fast 30 Jahre als AnwälQn gearbeitet. Da wird sie doch das Recht haben KriQk zu üben. Jedenfalls ist sie kompetenter über Israel zu reden, als dieser Hobby-Israeli, der nur das gesehen hat und sieht, was ihm die Blockwarte des Außenministeriums gezeigt haben. Hat er nicht mit deutschen Steuergeldern durch die Adenauer-SQbung zur Unterdrückung der PaläsQnenser mit beigetragen? Hat dieser Lobbyist jemals die GheHos in Gaza und der Westbank besucht? Wer fragt denn diesen WichQgtuer ... Seit wann kann er beurteilen wer was für Israel getan hat oder nicht? Wer ist er denn? Der Vorsitzende eines Lobbyistenclubs, dessen einzige Aufgabe es ist, als verlängerter Arm der

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