den jüdischen Clown neben ... und empfängt ihre Befehle womöglich direkt vom Chef. Ihre Aufgabe lautet, KriQk an Israels PoliQk zu verhindern, denn KriQk an … sei AnQsemiQsmus. Dabei sind sie, ... und ... die AnQsemiten- Macher.“ Der Verfügungskläger trägt vor, er habe sich niemals feindlich oder abwertend gegenüber dem Judentum oder seinen Angehörigen als solchen geäußert. Er lehne es strikt ab, diese Bevölkerungsgruppe pauschal zu diskrediQeren, er sei häufig gegen anQsemiQsche, also das Judentum und seiner Angehörigen als solche pauschal abwertenden Äußerungen eingetreten. Das Phänomen des AnQsemiQsmus sei eine schmerzhabe Erfahrung seiner eigenen Familiengeschichte, er empfinde eine Qefe Verbundenheit und Zuneigung zum Land …, was ihn nicht davon abhalte, gewisse Aspekte der PoliQk des Staates … kriQsieren. Seine Beiträge lie��en sich als anQzionisQsch bezeichnen, was ihn nicht anfechte. Das OLG Frankfurt habe nicht geurteilt, dass er ein AnQsemit sei oder als solcher bezeichnet werden dürfe. Er habe gegen die Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch wegen unwahrer Tatsachenbehauptung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Soweit die betreffende Äußerung darauf abzielten, seine VortragstäQgkeit, für die er honoriert werde, zu unterbinden, liege darin ein Eingriff in seinen Gewerbebetrieb. Bei der streitgegenständlichen Äußerung handele sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, welche sein Persönlichkeitsrecht besonders gravierend verletzt. Er müsse nicht hinnehmen, durch derart krude und falsche Behauptungen DriHen gegenüber diskrediQert und in seiner Berufsausübung gehindert zu werden. Der Verfügungskläger beantragt: Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshab, oder Ordnungshab bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, wörtlich oder sinngemäß gegenüber DriHen zu behaupten: „A. M. ist für seine anQsemiQschen Äußerungen regelrecht berüchQgt.“, wenn dies geschieht wie in der E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 23.09.2016 (Anlage ASt 3). Die Verfügungsbeklagte beantragt: Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte meint, dem Antrag fehle das Rechtsschutzinteresse. Der Verfügungskläger räume ein, Kenntnis von der streitgegenständlichen Erklärung lediglich aus einer ihm vom … e.V. M. zugeleiteten E-Mail vom 23.09.2016 erlangt zu haben. Diese EMail sei an den vorgenannten Verein sowie in Kopie an den Generalvikar des Erzbistums M. und F., ... versandt worden. Eine öffentliche Verbreitung dieser E-Mail sei nicht erfolgt. Es sei der Verfügungskläger selbst, der dafür Sorge getragen habe, die streitgegenständliche Erklärung der Verfügungsbeklagten veröffentlicht zu haben. Aufgrund dieses widersprüchlichen Verhaltens fehle dem Antragsteller bereits das Rechtsschutzinteresse, ferner mangele es damit auch an der Dringlichkeit und am Verfügungsgrund. Die Verfügungsbeklagte trägt vor, der Verfügungsbeklagte sei ein besessener Feind des Staates … und beschäbige sich auf seiner Internetseite fast ausschließlich mit HassQraden gegen … sowie jüdische InsQtuQonen und Persönlichkeiten des täglichen Lebens. Nennenswerte PublikaQonen habe der Antragsteller bislang nicht hervorgebracht. Auf dem Kongress der in der Bundesrepublik und internaQonal als radikal-islamisQsche TerrororganisaQon angesehenen OrganisaQon „…“ am 25.04.2015 in Berlin, der zur Vermeidung eines polizeilichen Verbots durch das PalesQne Return Center durchgeführt worden sei, sei

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