ist. Allerdings fehlt es an ausreichendem Sachvortrag dazu, dass der Verfügungskläger für seine anQsemiQsche Äußerungen berüchQgt, also bekannt oder verrufen ist. Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, die Frage, ob der Verfügungskläger berüchQgt sei, ließe sich einer Beweisfindung nicht unterziehen, einigen Lesern sei die Internetseite des Antragstellers in Bezug auf dessen Äußerungen bekannt, einigen eben nicht, trägt sie keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, die es rechzerQgen würden, den Verfügungskläger als berüchQgt für seine Äußerungen zu bezeichnen. Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei der der Äußerung, ob jemand berüchQgt ist, um eine Meinungsäußerung. Wegen der Bedeutung des Wortes „berüchQgt“ als für üble Taten bekannt oder verrufen hat diese Meinungsäußerung jedoch einen Tatsachenkern, für den ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen sein müssen, um in der Abwägung zwischen den verschiedenen Rechten der Beteiligten, nämlich dem Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers und der Meinungsäußerungsfreiheit der Verfügungsbeklagten zugunsten der Verfügungsbeklagten zu sprechen. Solcher Sachvortrag der Verfügungsbeklagten, die insoweit die Vortrags- und Beweislast tri|, fehlt jedoch. Die Beklagte hat lediglich eine Äußerung des Verfügungsklägers aus dem Jahr 2009 vorgetragen, die vor der streitgegenständlichen Äußerung erfolgte und die sie berechQgter Weise als anQsemiQsch einstufen durbe, und zwei weitere, die nach ihrer E-Mail lagen und auf diese reagierten. Aus diesen insgesamt drei von der Verfügungsbeklagten nachvollziehbarer Weise als anQsemiQsch aufgefassten Äußerungen kann nicht auf ein hierfür BerüchQgtsein des Verfügungsklägers geschlossen werden, zumal die Äußerungen in zeitlichem weit auseinander fallen (2009, 2016) und zwei der Äußerungen erkennbar auch in ihrer DikQon auf die streitgegenständliche Behauptung der Verfügungsbeklagten reagieren. V. In der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers aus Art. 1, 2 GG und der Meinungsäußerungsfreiheit der Verfügungsbeklagten aus Art. 5 GG überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers. Hierbei ist die erhebliche Verletzung dieses Rechts durch die Charakterisierung des Verfügungsklägers als jemand, der für deine anQsemiQschen Äußerungen berüchQgt ist, auf der einen Seite und das Recht der Beklagten, den Verfügungskläger wegen der von ihm geäußerten Ansichten und seiner AubriHe angreifen zu dürfen und dabei auch scharf, poinQert und polemisch zu argumenQeren, gegeneinander abzuwägen. In diese Abwägung ist einzustellen, dass der Verfügungskläger in seinem Verhalten und seinen Äußerungen, soweit sie von den Parteien vorgetragen wurden, keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine solche Äußerung geboten hat. Vor diesem Hintergrund muss das Recht der Verfügungsbeklagten aus Art. 5 GG hinter dem Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zurücktreten. Es ist auch vor dem Hintergrund einer möglichen israelfeindlichen SQmmung und wegen eines verbreiteten Wiederaubretens von AnQsemiQsmus nicht gerechzerQgt, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ohne ausreichende Anknüpfungstatsachen in dieser Form zu verletzen. VI. Dem Antrag des Verfügungsklägers fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Verfügungsbeklagte die Äußerung lediglich gegenüber dem Vorstand des ... e.V. und dem Erzbischöflichen Generalvikar getäQgt hat. Bei beiden Personen handelt es sich in Bezug auf den Verfügungsbeklagten um DriHe. Ziel der Äußerung war, den

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