streitgegenständlichen Äußerung der Verfügungsbeklagten und ist durch diese
hervorgerufen. Ausgangspunkt ist bei der Frage, ob diese Äußerung als anQsemiQsch
verstanden werden durbe, wiederum der Gesamtzusammenhang der Äußerung. Zu
berücksichQgen ist hierbei, dass der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte wegen der
Verhinderung seines Vortrags angreib und sich durch sie in seinem Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung verletzt sieht. Dennoch ist der Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass die
Äußerung darauf anspielt, die Verfügungsbeklagte sowie der ebenfalls genannte ... handelten
auf Anweisung eines „Chefs“, der hier unschwer als der Chef der … Regierung idenQfiziert
werden kann. Insoweit bedient diese Äußerung das Klischee, die jüdische
Verfügungsbeklagte fühle sich dem Staat Israel stärker verpflichtet als der Bundesrepublik
Deutschland. Vor diesem Hintergrund und unter BerücksichQgung
des Gesamtzusammenhanges, der auch für die Verfügungsbeklagte klar ersichtlich war, ist
es gerechzerQgt, diese Äußerung als anQsemiQsch zu bewerten. 6. Die Teilnahme des
Verfügungsklägers an dem sogenannten PaläsQna Kongress am 25.04.2015, der von dem
PalesQnian Return Center (PRC), einer unabhängigen NichtregierungsorganisaQon (NGO), die
Teil des NGO-Systems der Vereinten NaQonen ist, veranstaltet wurde, ist nicht ausreichend,
anQsemiQsche Äußerungen des Verfügungsklägers zu belegen. Die Rede, die
der Verfügungskläger auf diesem Kongress gehalten hat, hat die Verfügungsbeklagte nur
teilweise vorgelegt, anQsemiQsche Äußerungen aus dieser Rede hat sie nicht ziQert. Soweit
die Verfügungsbeklagte vorträgt, es habe sich um einen Kongress der internaQonal
als radikal-islamisQsche TerrororganisaQon angesehenen Hamas gehandelt, der zur
Vermeidung eines polizeilichen Verbotes nicht durch diese selbst sondern durch eine
Unterstützergruppe durchgeführt worden sei, und sich auf verschiedene Presseberichte,
nämlich einen ArQkel aus dem Tagesspiegel vom 20.4.2015, einen ArQkel aus der Jüdische
Allgemeine vom 17.4.2015 und Beiträge in einem Blog „Berlin gegen H.“ (Anlage B 4), berub,
sind diese schon nicht ausreichend, die von der Verfügungsbeklagten vertretene These zu
belegen, auch wenn es sich bei den ZeitungsarQkeln um privilegierte Quellen
handelt. AnQsemiQsche Äußerungen des Verfügungsklägers sind damit jedenfalls nicht
belegt, auch wenn er als Gastredner aufgetreten ist. Die Äußerung der Verfügungsbeklagten
stellt aber auf anQsemiQsche Äußerungen des Verfügungsbeklagten ab, nicht auf die
Teilnahme an gegen Israel gerichteten Kongressen. 7. Dass der Verfügungskläger seine
Überzeugungen selber als anQzionisQsch bezeichnet, rechzerQgt nicht, seine Äußerungen als
anQsemiQsch zu beurteilen. Wie von der Verfügungsbeklagten vorgetragen, kann es durchaus
sein, dass der Begriff Zionist stellvertretend für die Bezeichnung Jude verwendet wird, um
anQsemiQsche Äußerungen und Überzeugungen zu verbergen und zu verstecken. Die von der
Verfügungsbeklagten vorgelegte Entscheidung des AG Essen vom 30. Januar 2015 ist
insoweit ein beredtes Beispiel. Allerdings ist in dem Urteil ausführlich dargelegt, warum in
der dort streitgegenständlichen Äußerung die Bezeichnung Zionist tatsächlichen Juden
meinte. Eine allgemeine Gleichstellung der beiden Begriffe lässt sich dem genannten Urteil
nicht entnehmen. Auch dem Beitrag von ... (Anlage B 12), den die Verfügungsbeklagte
vorgelegt hat, ist nicht zu entnehmen, dass AnQszionismus zwangsläufig und immer
AnQsemiQsmus umfasst, also jeder AnQzionist zwangsläufig und immer auch AnQsemit