- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 14.12.1960 – IV ZR 149/60LG Berlin; KG23.11.1959 BeckRS 1960, 31393732 BGH, Urteil vom 14.12.1960 – IV ZR 149/60LG Berlin; KG23.11.1959 Titel: BGH: Urteil vom 14.12.1960 - IV ZR 149/60 Normenketten: § 51 BEG § 56 BEG § 57 BEG Amtlicher Leitsatz: a) Der Verlust von Geldnoten und Geldmünzen, die seinerzeit geltende Zahlungsmittel darstellten, begründet keinen Entschädigungsanspruch für Schaden an Eigentum nach §51 BEG, sondern kann nur einen solchen wegen Schadens am Vermögen (§56 BEG) begründen. Das gilt auch, wenn Mittelspersonen Geldbeträge, die sie im Auftrage des zur Auswanderung genötigten Verfolgten ins Ausland bringen sollten, veruntreut haben. b) Geldbeträge, die der Verfolgte einer Person zur Beschaffung von Auswanderungspapieren ausgehändigt hat und die diese nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, können, wenn der Verfolgte die Auswanderung alsbald auf anderem Wege durchzuführen vermochte, durch die Auswanderung entstandene notwendige Aufwendungen im Sinne des §57 BEG sein. Verkündet am 14. Dezember 1960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. November 1959 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die in diesem Urteil enthaltene Entscheidung, der Kläger habe die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, aufgehoben wird. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Das Verfahren des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Der Kläger ist jüdischer Abstammung. Er war Rechtsanwalt in Berlin und Inhaber eines Bankhauses. Wegen der gegen die Juden gerichteten Gewaltmaßnahmen beabsichtigte er, aus Deutschland auszuwandern. Aus diesem Grunde händigte er seinem Wirtschaftsprüfer R. einen Betrag von 24.000 RM aus, den dieser dazu verwenden sollte, ihm einen mexikanischen Paß mit http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393732 1 von 5 3/28/2022

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