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BGH, Urteil vom 14.12.1960 – IV ZR 149/60LG Berlin; KG23.11.1959
BeckRS 1960, 31393732
BGH, Urteil vom 14.12.1960 – IV ZR 149/60LG Berlin; KG23.11.1959
Titel:
BGH: Urteil vom 14.12.1960 - IV ZR 149/60
Normenketten:
§ 51 BEG
§ 56 BEG
§ 57 BEG
Amtlicher Leitsatz:
a) Der Verlust von Geldnoten und Geldmünzen, die seinerzeit geltende Zahlungsmittel
darstellten, begründet keinen Entschädigungsanspruch für Schaden an Eigentum nach §51
BEG, sondern kann nur einen solchen wegen Schadens am Vermögen (§56 BEG) begründen.
Das gilt auch, wenn Mittelspersonen Geldbeträge, die sie im Auftrage des zur Auswanderung
genötigten Verfolgten ins Ausland bringen sollten, veruntreut haben.
b) Geldbeträge, die der Verfolgte einer Person zur Beschaffung von Auswanderungspapieren
ausgehändigt hat und die diese nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, können, wenn der
Verfolgte die Auswanderung alsbald auf anderem Wege durchzuführen vermochte, durch die
Auswanderung entstandene notwendige Aufwendungen im Sinne des §57 BEG sein.
Verkündet am 14. Dezember 1960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23.
November 1959 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die in diesem Urteil enthaltene
Entscheidung, der Kläger habe die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen,
aufgehoben wird.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Das Verfahren des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren
und Auslagen.
Von Rechts wegen
Der Kläger ist jüdischer Abstammung. Er war Rechtsanwalt in Berlin und Inhaber eines
Bankhauses. Wegen der gegen die Juden gerichteten Gewaltmaßnahmen beabsichtigte er, aus
Deutschland auszuwandern. Aus diesem Grunde händigte er seinem Wirtschaftsprüfer R. einen
Betrag von 24.000 RM aus, den dieser dazu verwenden sollte, ihm einen mexikanischen Paß mit
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