CM
Dı
handelt,
deren
Eintritt
scheinlichkeit
senat
in
dem
gung
nicht
kennbare
lag.
Sonst
erwähnten
mehr
umso
treten
können,
ihn
Straftat
hätte
Nachteil
zum
werden.
Trotz
der
te
damit
gerechnet
kaum
angestrebten
müssen.
ein
Teil
Täter
haben
werde,
1
|
|
|
seiner
Unter
diesen
Umstände
daß
ein-
Folgen
eingetretenen
|
gewertet
Angeklagten
werden,
Er-
von
der
er-
vorhersehba-
nicht
vermeidbare
besonderen
Auswirkungen
gewöhnliche
den
Maße
|
Überle-
über
beiden
der
den
Straf-
für
einzelnen
nur
Großen
angestellte
besonderem
kann
vom
Wahr-
die
schwerer
in
aller
daß
zurückhalten
Gesichtspunkten
Folgen
daß
im
deshalb
die
Beschluß
Möglichkeit,
und
re
außerhalb
würde
zutreffen,
hinausgehende,
folg
nicht
der
Tat
diese
konn-
so
außerein-
sie
wie
getreten
sind.
Maßgeblich für
das
Zusammentreffen
welche
die
gemacht
tet
werden
verschiedener
Halbstarken
der
Ferner
einem
Teil
hang
mit
der
hat,
die
Täter
gehandelt
ist
der
Kölner
haben
nicht
Schmierereien
hat,
die
noch
zu
späteren
|
unbeach-
keine
juden-
gelegen
von
auf
Öffentlichkeit
für
"antisemiti-
Wirklichkeit
zugrunde
war
verantwortlich
späteren
Kindern
diese
auf
haben,
Weise
sich
die
lenken
berücksichtigen,
Vorfälle
und
daß
kein
Zusammen-
Synagogenbeschmierung
bestanden
vielmehr
unä
Teil
der
in
gehandelt
| Aufmerksamkeit
|wollten.
um
Faktoren,
darf
Bestrebungen
vielmehr
zum
Entwicklung
Ferner
vielen
Erscheinungen
sich
nur
können.
daß
feindlichen
|bei
unglückliche
Angeklagten
bleiben,
schen"
es
diese
unbeeinflußt
ihre
Tat
nur
von
infolge
diesem
des
Fall
ver-
stärkten öffentlichen
bekannt geworden ist,
Interesses weiteren Kreisen
die sie dann mit dem Kölner
Vorfall
gebracht
in
Verbindung
haben.
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