CM Dı handelt, deren Eintritt scheinlichkeit senat in dem gung nicht kennbare lag. Sonst erwähnten mehr umso treten können, ihn Straftat hätte Nachteil zum werden. Trotz der te damit gerechnet kaum angestrebten müssen. ein Teil Täter haben werde, 1 | | | seiner Unter diesen Umstände daß ein- Folgen eingetretenen | gewertet Angeklagten werden, Er- von der er- vorhersehba- nicht vermeidbare besonderen Auswirkungen gewöhnliche den Maße | Überle- über beiden der den Straf- für einzelnen nur Großen angestellte besonderem kann vom Wahr- die schwerer in aller daß zurückhalten Gesichtspunkten Folgen daß im deshalb die Beschluß Möglichkeit, und re außerhalb würde zutreffen, hinausgehende, folg nicht der Tat diese konn- so außerein- sie wie getreten sind. Maßgeblich für das Zusammentreffen welche die gemacht tet werden verschiedener Halbstarken der Ferner einem Teil hang mit der hat, die Täter gehandelt ist der Kölner haben nicht Schmierereien hat, die noch zu späteren | unbeach- keine juden- gelegen von auf Öffentlichkeit für "antisemiti- Wirklichkeit zugrunde war verantwortlich späteren Kindern diese auf haben, Weise sich die lenken berücksichtigen, Vorfälle und daß kein Zusammen- Synagogenbeschmierung bestanden vielmehr unä Teil der in gehandelt | Aufmerksamkeit |wollten. um Faktoren, darf Bestrebungen vielmehr zum Entwicklung Ferner vielen Erscheinungen sich nur können. daß feindlichen |bei unglückliche Angeklagten bleiben, schen" es diese unbeeinflußt ihre Tat nur von infolge diesem des Fall ver- stärkten öffentlichen bekannt geworden ist, Interesses weiteren Kreisen die sie dann mit dem Kölner Vorfall gebracht in Verbindung haben.

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