E22
die
"Opfer
vollste
der
Zeit
mung als
1933
ist.
Erinnerung
widrig
des
die
dar.
Die
“Deutschlands
Aus
seiner
Zweckbestin-
er der Öffentlichkeit
stellt
er
dort
als
Zeichen
begrabenen
Angeklagten
Daß
schand-
durch
haben
das
der
Toten
ihn
rechts-
Überstreichen
zweiten
Satzes die Sachsubstanz des Steins
beeinträchtigt wurde, steht der Annahme der
nicht
Beschädigung
äußeren
(vgl.
RGSt
14)
der
Inschrift
beeinträchtigt
Die
Schutz
Er
Hein
dieses
ihre
66,203;
Teils
Zweckbestim-
Veränderung
ist.
Beschädigung,durch
des
$ 304
Steins,
StGB
um
genießt,
Nittäter gehandelt.
Tathandlung ist zwar nur von
die
hat
durch
und
getrieben
des
64,250;
genügt
als
haben
WEM,
geführt worden.
Initiator.
ME
eine
Sache
der
wird,
Angeklagten
eigentliche
EEE
205;
auf
derarti-
Veränderung
Zweckbestimmung
den
er
derentwillen
Die
42,
um
ferner
besondere
die
182;
belangreiche
sich
handelt
eine
betreffenden
Rücksicht
mit
solche
eine
für
belangreiche
der
20,
da
die Unkenntlichmachung
und
74,
die
jede
Erscheinung
u.a.
mung
entgegen,
der
Ausführung
die
Übernahme
von
Herannahen
var aber der
Tat
voran-
der Aufgabe,
Passanten
zu
warnen,
Tatbeitrag geleistet. Beide haben die Tat in bewußtem und gewolltem Zusanmmenwirken vorgenommen, wobei jeder die Tätigkeit
einen
ebenfalls
des
anderen
sind
sie
sich
als
Grab-
bei
seiner
delt,
als
und
gewollt
eigene
der
Eigenschaft
Denkmal
bewußt
Beschädigung
auch
Zugleich
hat,
des
Gedenksteins
gewesen
und
versätzlich
haben
gehan-
Un
Beschädigung
Es
daß
sieben
beschädigt.
nicht
ge
folgt,
Zugleich
an
Grabmal
und
- 1945",
Mahnmal
gewidmet
ein
Gestapo"