Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt
Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet, die Widerklage ist in Ziff. 1 unzulässig und im Übrigen lediglich
teilweise begründet.
I.
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Die zulässige Klage ist unbegründet, da die streitgegenständliche Äußerung in der E-Mail vom 23.
September 2016 (Anlage K 2) an Herrn ... (cc. Generalvikar ...) den Kläger nicht rechtswidrig in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er hat daher gemäß §§ 1004 analog, 823 I BGB keinen Anspruch
auf Unterlassung der Äußerung durch die Beklagte.
53
1. Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung.
Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive
Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die
objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG NJW
2000, 199, 200 m.w.N.). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer
Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen
ausscheidet, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage
geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und
sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen (BGH, Urteil vom 23.02.1999, VI ZR 140/98).
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Der Beurteilung, ob jemand „für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt“ ist, liegt eine
Bewertung der Äußerungen des Klägers und der Rezeption dieser Äußerungen durch Dritte zugrunde, bei
der die subjektive Sicht des sich Äußernden auf den so Beurteilten maßgeblich ist, so dass es sich um eine
Meinungsäußerung handelt.
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2. Nach einer von dem European Forum on Antisemitism (EFA) verwendeten „Arbeitsdefinition“ ist
Antisemitismus „eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken
kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nicht-jüdische Einzelpersonen
und/oder deren Eigentum, sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen.
Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher
Angriffe sein. Oft enthalten antisemitische Äußerungen die Anschuldigung, die Juden betrieben eine gegen
die Menschheit gerichtete Verschwörung und seien dafür verantwortlich, dass „die Dinge nicht richtig
laufen“. Der Antisemitismus manifestiert sich in Wort, Schrift und Bild sowie in anderen Handlungsformen,
er benutzt negative Stereotype und unterstellt negative Charakterzüge.
Aktuelle Beispiele von Antisemitismus im öffentlichen Leben, in den Medien, Schulen, am Arbeitsplatz und
in der religiösen Sphäre können unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes folgende Verhaltensformen
einschließen, ohne auf diese beschränkt zu sein:
• Der Aufruf zur Tötung oder Schädigung von Juden im Namen einer radikalen Ideologie oder einer
extremistischen Religionsanschauung sowie die Beihilfe zu solchen Taten oder ihre Rechtfertigung.
• Falsche, entmenschlichende, dämonisierende oder stereotype Anschuldigungen gegen Juden oder die
Macht der Juden als Kollektiv – insbesondere die Mythen über eine jüdische Weltverschwörung oder über
die Kontrolle der Medien, Wirtschaft, Regierung oder anderer gesellschaftlicher Institutionen durch die
Juden.
• Das Verantwortlichmachen der Juden als Volk für das (tatsächliche oder unterstellte) Fehlverhalten
einzelner Juden, einzelner jüdischer Gruppen oder sogar von Nicht-Juden.
(...)