Nazis würden keine derartigen Zuschreibungen für Personen/Personengruppen, die sie scharf kritisieren
wollen, verwenden.
43
Indem er weibliche Angehörige der israelischen Regierung als Naziweiber tituliere, kritisiere er politische
Missstände, nicht jedoch die Angehörigkeit der so geschmähten Personen zur Religion des Judentums.
44
Die Polemik in dem Beitrag vom 16.9.2016 (Anlage B 10) enthalte einen Versuch der Definition dessen, was
antisemitisch und aus diesem Grund abzulehnen sei. Im Übrigen enthalte dieser Artikel eine weitere
polemische Auseinandersetzung des Klägers mit dem Publizisten .... Hier werde gewissermaßen eine
Privatfehde in der Öffentlichkeit ausgetragen. Über Angriffe auf Herrn ... hinaus enthalte dieser Artikel keine
Darstellungen, welche Angehörigen des Judentums als solche hinabwürdigten.
45
Der Versuch, ein Berüchtigtsein nachträglich zu konstruieren, weil nach der Verhandlung und dem darauf
folgenden Urteil im Eilverfahren eine gewisse Presseresonanz zu verzeichnen gewesen sei, sei untauglich.
Maßgeblich sei nach wie vor der Zeitpunkt der inkriminierten, von der Beklagten getätigten
Falschbehauptung.
46
Bei der Äußerung in dem Artikel vom 26.10.2016 handele es sich offenkundig um eine Retourkutsche und
insofern um eine direkte Reaktion auf die Intervention der Beklagten, die Anlass für die vorliegende
Streitigkeit gewesen ist.
47
Die von der Beklagten dem Begriff „Sayanim“ zugrunde gelegte Übersetzung entspreche nicht dem
tatsächlichen Sinngehalt. Tatsächlich bedeute der hebräische Begriff Sayan(im) übersetzt Gehilfe bzw.
Helfer. Er werde mit unterschiedlichem Bedeutungsgehalt u.a. auch für Personen verwendet, die politische
Anliegen des Zionismus und/oder des Staates Israel unterstützten. Keineswegs sei er auf die unterstellte
Bedeutung im Sinn einer geheimdienstlichen Tätigkeit beschränkt. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass
derartige Begriffe ohnehin stets auch mit einer gewissen Bedeutungsverschiebung im übertragenen Sinne
gebraucht werden könnten. Eine analoge Entsprechung in der deutschen Sprache seien Begriffe wie Spitzel
und Helfershelfer. Diese seien zweifellos negativ konnotiert, was im vorliegenden Fall auch bezweckt
worden sei. Der Vorwurf einer ohnehin nicht beweisbaren Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst sei damit
jedoch nicht verbunden.
48
Der Vorwurf der „antidemokratischen Gesinnung“ und „der rassistischen Ausfälle“ beziehe sich ausdrücklich
nur auf die Tatsache, dass die genannten Personen wiederholt politische Gegner mit dem stets besonders
schwerwiegenden Antisemitismusvorwurf brandmarkten, um sie in der politischen Diskussion ins Abseits zu
stellen. Diesem Vorwurf sei erneut kein antisemitischer Inhalt beizumessen, weil er sich auf bestimmte
Praktiken beziehe, nicht jedoch gegen Angehörige des Judentums als solche richte. Schon die
Artikelüberschrift mache klar, dass das Judentum und der Staat Israel für den Kläger gerade nicht identisch
seien.
49
Der Vorwurf einer „antidemokratischen Gesinnung“ sei eine reine Meinungsäußerung, die in dem konkreten
Zusammenhang ohne weiteres zulässig gewesen sei, zumal ausreichende Anknüpfungstatsachen
vorgelegen hätten, welche in dem betreffenden Artikel erläutert würden. Der Kläger sei daran gehindert
worden, von seiner Meinungsäußerungsfreiheit Gebrauch zu machen. Kernbestand einer demokratischen
Gesinnung sei es, auch Andersdenkende zu Wort kommen zu lassen und sich mit deren politischen und
weltanschaulichen Ansichten, seien sie auch noch so kritikwürdig oder gar „falsch“ öffentlich
auseinanderzusetzen. Es liege im Bereich des äußerungsrechtlich Erlaubten und stelle keine unzulässige
Schmähkritik dar, es als antidemokratisch zu bezeichnen, dass die Beklagte auf Umwegen auf die Absage
der Veranstaltung hingewirkt habe. Die Behauptung, die Beklagte „sei für ihre antidemokratische Gesinnung
regelrecht berüchtigt“ stelle zudem eine ironische Bezugnahme auf die zuerst von der Beklagten getätigte
Äußerung dar.
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