zum Anknüpfungspunkt der Schuld gemacht würden. Darin sei ein typisch völkisches nationalsozialistisches Verständnis von Strafrecht zu sehen. 27 Der Verein, auf dessen Veranstaltung der Kläger habe reden wollen, sei antisemitisch ausgerichtet, setze sich nicht für eine Deeskalation im Nahost-Konflikt und einen israelisch-palästinensischen Friedensprozess ein, sondern sorge mit israelbezogenem Antisemitismus für bundesweite Skandale und propagiere öffentlich die Delegitimierung Israels. Da es in dem Ankündigungstext zu der Veranstaltung geheißen habe, es wäre der „hierzulande hysterisierte Antisemitismusvorwurf zu problematisieren“ und es werde eine Abrechnung „mit jüdischen Interessengruppen, denen eine nicht zu rechtfertigende Identifikation mit Israel“ vorzuwerfen sei, erfolgen, habe sich die Beklagte zu der E-Mail aufgrund der antisemitischen Ausrichtung des Vereins veranlasst gesehen. 28 Durch dass von dem Kläger verwendete „NS-Vokabular“ (Blockwarte, Ghetto) stelle er die Mitarbeiter der israelischen Regierung mit NS-Funktionären gleich. Dadurch bediene er sich des vom EFA genannten Beispiels für aktuellen politischen Antisemitismus. Für die Bewertung der Begrifflichkeit als antisemitisch sei es unerheblich, dass damit eine Ablehnung der bezeichneten Person kundgetan werden sollte. Antisemitisch seien nicht solche Begriffe, die Antisemiten und Nazis verwendeten, sondern solche Bezeichnungen, die den jüdischen Staat Israel oder seine Institution mit dem nationalsozialistischen Tötungsapparat gleichsetzten. Dies sei beim hiesigen Vergleich aber gerade der Fall. 29 Der Kläger stelle den Zentralrat der Juden in Deutschland mit der „Führung der Nazis“ und dem „Völkischen Beobachter“ gleich. Er bediene sich erneut nicht nur des Nazijargons in Bezug auf jüdische Menschen und Organisationen, er vergleiche die Funktion des Zentralrats der Juden mit einem der schlimmsten Instrumentarien zur millionenfachen Ermordung von Juden. 30 Der Kläger bediene sich in Bezug auf die Beklagte des Klischees, diese fühle sich dem Staat Israel stärker verpflichtet, als der Bundesrepublik Deutschland. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs sei es gerechtfertigt, dies als antisemitisch zu bewerten. 31 Der Kläger könne sich nicht als Antizionist exkulpieren. Die Begriffe Antizionismus und Antisemitismus würden in Wissenschaft und Weltgeschichte gleichgestellt (Martin Luther King, Jean Améry). 32 Der Kläger habe sich nachweislich mehrfach in der breiten Öffentlichkeit des Internets, der von ihm zu verantwortenden Internetpräsenz sowie auf öffentlichen Veranstaltungen antisemitisch geäußert, da seine von antisemitischen Äußerungen durchzogenen Vorträge audiovisuell festgehalten und jederzeit abrufbar sind. Aufgrund der umfangreichen Berichterstattung zum Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie dem dazu ergangenen Urteil und insbesondere zu den Feststellungen des Gerichts seien dessen antisemitische Äußerungen in der Öffentlichkeit sogar noch weiter verbreitet worden. 33 Zudem werde die Internetseite des Klägers von zahlreichen Sympathisanten für aggressiv israel-feindliche Kommentare genutzt. Seine Aussagen stießen regelmäßig auf Kritik. Seine Aussagen und Provokationen erführen eine derart große Resonanz, dass er als Gastredner auf den wichtigsten Kongress der Hamas eingeladen worden sei. Dass dies in erster Linie damit zusammenhänge, dass sich der Kläger als Jude geriere, sei evident. Deshalb werde er von anderen antisemitischen Agitatoren eingeladen, um so auf ähnliche Positionen eines Juden verweisen zu können. Die Beklagte gehe aufgrund der Vielzahl der antisemitischen Äußerungen sowie deren umfangreicher Rezeption und der erheblichen positiven bzw. negativen Resonanz auf der Internetseite des Klägers und in der Presse zurecht davon aus, dass dem Kläger ein entsprechender Ruf vorauseile. Dass sie diesen Ruf als schlecht bewerte, sei allemal gerechtfertigt. 34

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