21 Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 22.10.2016 den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung der Beklagten beantragt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erließ das Landgericht München I mit Endurteil vom 30.11.2016 die beantragte einstweilige Verfügung. Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 4.1.2017 aufgegeben, bis 1.2.2017 Hauptsacheklage zu erheben. Die Klageschrift vom 30.1.2017 ging am 1.2.2017 bei Gericht ein. 22 Der Kläger beantragt: Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten zu behaupten: „... ist für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt.“, wenn dies geschieht wie in der E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 23.09.2016 (Anlage K 3). 23 Die Beklagte beantragt: 1. Klageabweisung 2. Es wird beantragt festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I vom 21.11.2016, Aktenzeichen 25 O 17754/16, nicht dazu verpflichtet war, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten zu behaupten: „... ist für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt.“, wie dies in der E-Mail der Beklagten vom 23.9.2016 geschehen ist. 3. Es wird beantragt, dem Kläger bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, 24 Der Kläger beantragt: Widerklageabweisung. 25 Die Beklagte meint hinsichtlich des gegen sie geltend gemachten Unterlassungsanspruch (Klage), der Kläger sei zur Duldung der Äußerung verpflichtet, weil sich diese unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen als nicht rechtswidrig erweise. Der Kläger äußere sich nachhaltig und regelmäßig antisemitisch und sei damit auch dafür berüchtigt. Es handele sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine dem Schutzbereich des Art. 5 GG unterliegende Wertung und Meinungsäußerung. Eine Schmähung liege nicht vor. Eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung folge nicht bereits aus der Verwendung des Begriffs Antisemitismus oder antisemitisch. Auch wenn damit Gegner des Judentums bezeichnet werden und der Vorwurf vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte besonders negativ besetzt ist, führe die Bezeichnung nicht per se zu einer Diffamierung der Person und zu einer ein sachliches Anliegen völlig in den Hintergrund drängenden persönlichen Kränkung. Sie habe zudem ein hinreichend sachliches Anliegen verfolgt, was sich bereits aus dem Wortlaut der E-Mail und dem Kontext der Äußerung ergebe. 26 Die Beklagte führt aus, der Kläger verteidige öffentlich die Kampagnen und Aufrufe der „Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen für Palästina“-Bewegung (BDS). Diese propagiere die Abschaffung des Staates Israel als Heimstätte des jüdischen Volkes, indem sie die Rückkehr von Millionen palästinensischer Flüchtlinge fordere. Zur Durchsetzung seines Ziels bediene sich der BDS generell der NS-Analogie, ziehe bewusst Parallelen zu Naziparolen, wie „Kauft nicht bei Juden“ und nehme die israelische Bevölkerung in Kollektivhaftung, wobei nicht die Taten eines Individuums, sondern nur seine soziopolitischen Hintergründe

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