(...)
Und wenn ... meint, dass man in einem Bericht von Juden über Auschwitz nicht die Sichtweise der WaffenSS übernehmen kann. Damit hat er allerdings vollkommen Recht, genau wie man in einem Bericht über die
Nakba aus Sicht der Opfer, der Palästinenser, nicht auch die Sicht der Täter, der Israelis übernehmen kann.
Das nennen er und seine Anhänger einseitig. Aber, wie gesagt, einseitig ist nicht verboten.
(...)
Mich hat er mit Hitler verglichen. Ich überlege heute noch, ob das ein Kompliment oder eine Beleidigung
war.“
15
In einer E-Mail vom 28.11.2016 (Anlage B 13) an den Europakorrespondenten der Zeitung Jerusalem Post,
Herr ... bezeichnete der Kläger die weiblichen Mitglieder im Kabinett der israelischen Regierung (Frau ...
(Kultur und Sport) und Frau ... (Justiz)) als Naziweiber.
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Der Kläger trägt vor, seine Beiträge ließen sich als „antizionistisch“ bezeichnen, was ihn nicht anfechte. Sie
richteten sich gegen gewisse Ausprägungen des Zionismus, also die politische Ideologie von Juden und die
damit verbundene Bewegung, die auf Rechtfertigung und Bewahrung eines jüdischen Nationalstaates in
Palästina abziele. Das Existenzrecht des Staates Israel bestreite der Kläger insgesamt nicht. Er wende sich
gegen die bestehende Siedlungspolitik des Staates Israel und deren gewaltsame Ausprägung. Niemals
habe er sich feindlich oder abwertend gegenüber dem Judentum oder seinen Angehörigen als solchen
geäußert. Er lehne es strikt ab, diese Bevölkerungsgruppe pauschal zu diskreditieren, er sei häufig gegen
antisemitische, also das Judentum und seine Angehörigen als solche pauschal abwertenden Äußerungen
eingetreten.
17
Seine teilweise scharfen und polemischen Äußerungen seien nicht antisemitisch. Er begreife sich weiterhin
ausdrücklich als Jude und habe eine positive, weil heimatliche Einstellung zum Land (wenn auch nicht
immer zum Staat) Israel, er sei kein Gegner des Judentums, dem er selbst angehört. Dieses sei nicht
identisch mit dem Staat Israel und seinen Institutionen, was nicht nur die zahlreichen jüdischen Kritiker des
Staates Israel bestätigten, sondern auch in Israel lebende ultraorthodoxe Juden, welche aus religiösen
Gründen den Zionismus in seiner institutionalisierten Form ablehnten.
18
Die Bezeichnung der Beklagten als „Jüdischer Clown“ sei in satirisch-polemischer Weise erfolgt, so dass bei
zutreffender Würdigung hierin kein Angriff auf das Judentum zu sehen sei, sondern eine Kritik der Tatsache,
dass Personen, die nun einmal in der deutschen Öffentlichkeit dezidiert als Juden aufträten, diese
Eigenschaft benutzten, um bestimmte politische Ziele zu rechtfertigen.
19
Er habe gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch wegen unwahrer Tatsachenbehauptung aus §§
823 Abs. 1, 1004 analog BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Soweit die streitgegenständliche Äußerung der Beklagten darauf
abziele, die Vortragstätigkeit des Klägers, für die er honoriert werde, zu unterbinden, liege darin ein Eingriff
in seinen Gewerbebetrieb. Bei der Äußerung handele sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, welche
die Persönlichkeitsrechte des Klägers besonders gravierend verletze. Er müsse nicht hinnehmen, durch
eine derart krude und falsche Behauptung Dritten gegenüber diskreditiert und in seiner Berufsausübung
gehindert zu werden.
20
Die Beklagte, unbestreitbar mit erheblicher Amtsautorität ausgestattet, habe in unmissverständlicher Weise
gegenüber einer entscheidungsbefugten Person hinsichtlich einer vom Kläger zu bestreitenden, öffentlich
zugänglichen Vortragsveranstaltung interveniert, die es aus Sicht der Beklagten zu verhindern gegolten
habe. Zu diesem Zweck habe sie von der aus ihrer öffentlichen Stellung und ihrem Bekanntheitsgrad
hergeleiteten Einflussmöglichkeit vehement und mit Erfolg Gebrauch gemacht. Er sei als streitbare Person
öffentliche Debatten gewohnt und jederzeit bereit sich zu stellen. Hinterrücks erfolgte Denunziationen wie
die streitgegenständliche sei er jedoch nicht mehr bereit hinzunehmen.