tätig, bis 2012 war er Inhaber des von seinem Vater übernommenen ... Verlags. 1988 gründete der Kläger die politische Zeitschrift SEMIT, welche mittlerweile im Internet unter dem Titel „DER SEMIT – die andere jüdische Stimme“ erscheint. Unter www.der-semit.de/category/aktuelles befindet sich ein Blog, in dem der Kläger wie auch externe Autoren Beiträge veröffentlichen. 3 Die Beklagte ist Holocaust-Überlebende und 1932 geboren. Seit 1985 ist sie Präsidentin der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern, von 2005 bis 2013 war sie Vizepräsidentin des Jüdischen Weltkongresses und von 2003 bis 2010 Vizepräsidentin des Europäischen Jüdischen Kongresses. 4 Der Kläger wollte am 23.09.2016 in Zusammenarbeit mit dem Verein „Salam Shalom Arbeitskreis PalästinaIsrael e.V.“ in den Räumlichkeiten des Münchener Eine-Welt-Haus e.V. einen Vortrag mit dem Titel „Antisemitismus heute“ halten. Die Veranstaltung wurde kurzfristig abgesagt, nachdem der Kulturreferent der Stadt München am 21.09.2016 die Überlassung der städtischen Räume zur Durchführung der genannten Veranstaltung mit der Begründung untersagt hatte, die Veranstaltungsankündigung enthalte Formulierungen, die in Richtung einer Delegitimierung Israels gingen, dies lege nahe, dass „in der Veranstaltung die Grenze zwischen Israel-Kritik und Antisemitismus überschritten“ werde. 5 Die Vortragsveranstaltung sollte dann in die Räumlichkeiten des katholischen KKV Hansa e.V. München (Brienner Straße 39) stattfinden. Die Beklagte sandte dem Vorsitzenden dieses Vereins, ... (cc. Generalvikar ...), am 23. September 2016 vormittags eine E-Mail (Anlage K 2), in der über den Kläger stand: „Speziell der Hauptreferent ... ist für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt. So urteilte das Frankfurter Oberlandesgericht im Jahr 2007, der Verleger und Publizist müsse den Vorwurf hinnehmen, „Kapazität für angewandte Judäophobie“ zu sein und „den Adolf gemacht“ zu haben.“ 6 Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2016 abmahnen, eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Eine zum 21.10.2016 angekündigte Stellungnahme blieb aus. 7 Der Kläger veröffentlichte die streitgegenständliche E-Mail der Beklagten in einem Internetbeitrag „... dreht durch“ vom 23.10.2016 auf seiner Internetseite (Anlage B 11), in welchem er die Beklagte als „jüdischen Clown“ bezeichnete und in Bezug auf sie behauptete, sie „empfängt ihre Befehle vermutlich direkt vom Chef“. 8 Am 26.10.2016 veröffentlichte der Kläger einen Internetbeitrag mit dem Titel „Jüdische Chuzpe wird nur noch von israelischer Chuzpe (Unverfrorenheit) übertroffen“ (Anlage B 12). Darin schrieb der Kläger über die Beklagte, den Botschafter des Staates Israel S.E. ... und den Publizisten ...: „Erst vor kurzem haben wir es in München erlebt, als die Präsidentin der dortigen jüdischen Gemeinde den Vortrag eines jüdischen Referenten verhinderte, indem sie per Rundschreiben mitgeteilt hatte: „Speziell der (jüdische) Hauptreferent ... ist für seine antisemitischen Äußerungen regelrecht berüchtigt“. ... und ... und andere Sayanim sind auch „regelrecht berüchtigt“ für ihre antidemokratische Gesinnung und rassistischen Ausfälle. Das müssen aber andere ertragen.“ 9 Der Kläger führte mit dem jüdischen Publizisten ... in den Jahren 2006/2007 einen äußerungsrechtlichen Rechtsstreit vor dem LG und dem OLG Frankfurt am Main. In dem Verlag des Klägers war ein kontrovers diskutiertes Buch des Auschwitz-Überlebenden ... erschienen. Hierzu veröffentlichte ... im Internet einen Beitrag mit der Überschrift: „Holo mit Hajo: Wie zwei Juden für die Leipziger den Adolf machen“. Er schrieb, die beiden seien „Kapazitäten für angewandte Judäophobie“, der Kläger habe „eine Lücke entdeckt, die er fleißig mit braunem Dreck füllt“. Das OLG Frankfurt (Anlage B 1) entschied, dass es sich bei den Äußerungen „Kapazitäten für angewandte Judäophobie“ und „den Adolf machen“ um Meinungsäußerungen handele, die der Kläger in einem polemisch geführten Meinungskampf hinnehmen müsse. Die Äußerung, der Kläger „fülle [eine] Lücke mit braunem Dreck“ wurde untersagt.

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