weiter Beurteilungsspielraum zu. Die einheitlich zu treffende Ermessensentscheidung ist vom
Gericht nur beschränkt hinsichtlich ihrer Willkürfreiheit überprü^ar. Die Regelung in § 14
Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv hat ihren Ursprung in § 28 Abs. 1 der Deutschen Gemeindeordnung
vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzblao 1935 I S. 49, ber. S. 171). Danach konnte die
Hauptsatzung besXmmen, dass Bürgern, die mindestens zwanzig Jahre ein Ehrenamt ohne
Tadel verwaltet haben, eine Ehrenbezeichnung verliehen werden kann.
Entsprechend enthielt § 18 Abs. 2 VerfBrhv vom 4.11.1947 i. d. F.v. 19.12.1947 die Regelung,
dass Bürgern, die als Stadtverordnete oder Ehrenbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr
Mandat ohne Tadel ausgeübt haben, eine Ehrenbezeichnung verliehen und ein Ehrensold
bewilligt werden kann. Die Änderung des Wortlauts, mit der die „Kann“-Regelung wegfiel,
erfolgte erst im Zuge der Neufassung von § 14 Abs. 2 VerfBrhv durch Ortsgesetz vom
18.5.2006 (Brem. GBl 2007, S. 155), die nach der Begründung des Ortsgesetzgebers lediglich
die Umgestaltung der Regelungen über den Ehrensold zum Ziel haoe. a) Das
Tatbestandsmerkmal, dass die TäXgkeit „ohne Tadel“ ausgeübt wurde, stellt
einen wertungsgebundenen, nur eingeschränkt gerichtlicher Überprüfung zugänglichen
Rechtsbegriff dar. Nach dem Wortlaut reicht die mögliche Begriffsdeutung von „ordentlich“,
„korrekt“ bis zu „ausgezeichnet“, ist also denkbar weit. Wesentlich ist deshalb der Zweck der
VorschriV. Mit der Verleihung der Ehrbezeichnung erkennt die
Stadtverordnetenversammlung nicht nur die Verdienste des Geehrten aufgrund seiner
langjährigen kommunalpoliXschen TäXgkeit an. Sie bringt darüber hinaus eine besondere
Wertschätzung zum Ausdruck. Mit dem Titel des Stadtältesten soll das Verhalten des
Betroffenen als vorbildlich gewürdigt werden. Die Ehrbezeichnung spricht eine besondere
Auszeichnung aus. Zugleich gibt die Stadt zu erkennen, dass sie sich den Einsatz des
Geehrten posiXv zurechnet. Die Entscheidungsbefugnis ist nicht nur deshalb der
Stadtverordnetenversammlung übertragen, weil deren Mitglieder die Mandatsausübung des
ehemaligen Stadtverordneten oV aus unmioelbarer Anschauung erlebt haben und ihnen die
Anforderungen an die TäXgkeit besonders vertraut sind. Vielmehr ist die
Stadtverordnetenversammlung das Organ der Stadt, dem in § 23 VerfBrhv die Kompetenz
zugewiesen ist, über die wesentlichen Angelegenheiten der Stadt zu entscheiden. Hierzu
gehört auch die mit einer Wertung verbundene Entscheidung darüber, welche Personen sie
als Ehrenbürger bzw. als Stadtälteste würdigen will. Bei der Ausfüllung des
Tatbestandsmerkmals „ohne Tadel“ kommt damit ein spezifisches Selbstverwaltungsmoment
zum Ausdruck, bei der sich eine Letztentscheidungskompetenz eines Gerichts hinsichtlich der
an einen zu Ehrenden anzulegenden Maßstäbe verbietet. Es genügt, dass die Überlegungen,
die die Stadtverordnetenversammlung bei der Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals
zugrunde legt, plausibel sind. Dies lässt sich auch dadurch rechwerXgen, dass die mit der
Ehrung bzw. deren Versagung einhergehende RechtsposiXon des ehemaligen
Stadtverordneten vergleichsweise schwach ist. Eine spezielle grundrechtlich geschützte
Rechtsstellung steht ihm insoweit nicht zu. Aus dem ihm verliehenen
kommunalpoliXschen OVG Bremen: Ernennung zum Stadtältesten(NordÖR 2017, 248)
251 Mandat als Stadtverordneter, das im Übrigen nicht mit einem parlamentarischen
Mandat gleichgesetzt werden darf, ergeben sich solche Ansprüche nicht. Der EhrenXtel stellt