Ernennung zum Stadtältesten in der Stadt Bremerhaven ist § 14 Abs. 2 der Verfassung der Stadt Bremerhaven (VerfBrhv). Nach dieser VorschriV wird zum Stadtältesten ernannt, wer mindestens fünf volle Wahlperioden der OVG Bremen: Ernennung zum Stadtältesten(NordÖR 2017, 248) 250 Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat ehrenamtlich angehört und die TäXgkeit ohne Tadel ausgeübt hat (Satz 1). Mit der Ernennung kann ein Ehrensold gewährt werden (Satz 2). Der Ehrensold in der für die 16. Wahlperiode geltenden Höhe wird bei Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 zum Ende der 16. Wahlperiode in voller Höhe gewährt (Satz 3). Bei Erfüllung der Voraussetzungen zum Ablauf der 17. Wahlperiode wird der Ehrensold zu zwei Drioeln, zum Ablauf der 18. Wahlperiode zu fünfzig vom Hundert gewährt (Satz 4). Zeiten, die nach Ablauf der 18. Wahlperiode liegen, finden für die Gewährung eines Ehrensoldes keine BerücksichXgung (Satz 5). Der Beschluss nach Satz 1 darf erst gefasst werden, wenn das Mandat erloschen oder das Amt beendet ist (Satz 6). 1. Bei der Beschlussfassung über die Ernennung zum Stadtältesten handelt es sich um eine Entscheidung, die wie die Entscheidung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts nach § 14 Abs. 1 VerfBrhv der Stadtverordnetenversammlung zugewiesen ist und für die sie die Beschlussfassung nicht übertragen kann (§ 23 Abs. 2 Nr. 7 VerfBrhv). Die Klage ist gleichwohl zutreffend gegen die Beklagte gerichtet. Grundsätzlich ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Klage gegen die KörperschaV zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen bzw. unterlassen hat. Dies ist die Beklagte, der die Entscheidungen ihres Organs, der Stadtverordnetenversammlung, zuzurechnen sind. Es handelt sich vorliegend – anders als es das Verwaltungsgericht zunächst angenommen hat – nicht um eine kommunalverfassungsrechtliche StreiXgkeit in Form eines Intraorganstreits. Dies würde voraussetzen, dass der Streitgegenstand das (Innen-)Rechtsverhältnis zwischen kommunalen Organen oder Teilen solcher Organe im Hinblick auf deren Rechte und Pflichten, die diesen aufgrund ihrer organschaVlichen Stellung zustehen, beträfe. Beim Streit um den EhrenXtel des Stadtältesten macht der Betroffene jedoch keine Mitwirkungsrechte geltend, die ihm als einem amXerenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zustünden. Vielmehr beansprucht er als Bürger der Stadt die Verleihung eines kommunalen EhrenXtels, der zwar an eine langjährige MitgliedschaV in der Stadtverordnetenversammlung anknüpV, jedoch nicht das Fortbestehen der MitgliedschaV in der Stadtverordnetenversammlung sondern die Beendigung des Mandats voraussetzt (§ 14 Abs. 2 Satz 6 VerfBrhv). Die systemaXsche Stellung des auch das Ehrenbürgerrecht regelnden § 14 in dem die Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger betreffenden Teil 2 der Verfassung Bremerhavens bestäXgt, dass die vorliegende StreiXgkeit nicht lediglich ein Verwaltungsinternum, sondern eine Regelung mit Außenwirkung betrit. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger die Verleihung des EhrenXtels des Stadtältesten versagt hat. § 14 Abs. 2 VerfBrhv verleiht einer Person, die fünf Wahlperioden lang der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten angehörte, noch nicht allein aufgrund dieses Umstandes den Anspruch, zum Stadtältesten ernannt zu werden. Die VorschriV setzt weiterhin voraus, dass die Person ihre TäXgkeit „ohne Tadel“ ausgeübt hat. Die Entscheidung hierüber obliegt der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten. Ihr steht dabei ein

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