Ernennung zum Stadtältesten in der Stadt Bremerhaven ist § 14 Abs. 2 der Verfassung der
Stadt Bremerhaven (VerfBrhv). Nach dieser VorschriV wird zum Stadtältesten ernannt, wer
mindestens fünf volle Wahlperioden der OVG Bremen: Ernennung zum
Stadtältesten(NordÖR 2017, 248) 250 Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat
ehrenamtlich angehört und die TäXgkeit ohne Tadel ausgeübt hat (Satz 1). Mit der Ernennung
kann ein Ehrensold gewährt werden (Satz 2). Der Ehrensold in der für die 16. Wahlperiode
geltenden Höhe wird bei Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 zum Ende der 16.
Wahlperiode in voller Höhe gewährt (Satz 3). Bei Erfüllung der Voraussetzungen zum Ablauf
der 17. Wahlperiode wird der Ehrensold zu zwei Drioeln, zum Ablauf der 18. Wahlperiode zu
fünfzig vom Hundert gewährt (Satz 4). Zeiten, die nach Ablauf der 18. Wahlperiode liegen,
finden für die Gewährung eines Ehrensoldes keine BerücksichXgung (Satz 5). Der Beschluss
nach Satz 1 darf erst gefasst werden, wenn das Mandat erloschen oder das Amt beendet ist
(Satz 6). 1. Bei der Beschlussfassung über die Ernennung zum Stadtältesten handelt es sich
um eine Entscheidung, die wie die Entscheidung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts
nach § 14 Abs. 1 VerfBrhv der Stadtverordnetenversammlung zugewiesen ist und für die sie
die Beschlussfassung nicht übertragen kann (§ 23 Abs. 2 Nr. 7 VerfBrhv). Die Klage ist
gleichwohl zutreffend gegen die Beklagte gerichtet. Grundsätzlich ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1
VwGO die Klage gegen die KörperschaV zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen bzw. unterlassen hat. Dies ist die Beklagte, der die Entscheidungen ihres Organs,
der Stadtverordnetenversammlung, zuzurechnen sind. Es handelt sich vorliegend – anders als
es das Verwaltungsgericht zunächst angenommen hat – nicht um eine
kommunalverfassungsrechtliche StreiXgkeit in Form eines Intraorganstreits. Dies würde
voraussetzen, dass der Streitgegenstand das (Innen-)Rechtsverhältnis zwischen kommunalen
Organen oder Teilen solcher Organe im Hinblick auf deren Rechte und Pflichten, die diesen
aufgrund ihrer organschaVlichen Stellung zustehen, beträfe. Beim Streit um den EhrenXtel
des Stadtältesten macht der Betroffene jedoch keine Mitwirkungsrechte geltend, die ihm als
einem amXerenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zustünden. Vielmehr
beansprucht er als Bürger der Stadt die Verleihung eines kommunalen EhrenXtels, der zwar
an eine langjährige MitgliedschaV in der Stadtverordnetenversammlung anknüpV, jedoch
nicht das Fortbestehen der MitgliedschaV in der Stadtverordnetenversammlung sondern die
Beendigung des Mandats voraussetzt (§ 14 Abs. 2 Satz 6 VerfBrhv). Die systemaXsche
Stellung des auch das Ehrenbürgerrecht regelnden § 14 in dem die Rechte und Pflichten der
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger betreffenden Teil 2 der Verfassung
Bremerhavens bestäXgt, dass die vorliegende StreiXgkeit nicht lediglich ein
Verwaltungsinternum, sondern eine Regelung mit Außenwirkung betrit. 2. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Es ist rechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger die Verleihung des EhrenXtels des Stadtältesten
versagt hat. § 14 Abs. 2 VerfBrhv verleiht einer Person, die fünf Wahlperioden lang der
Stadtverordnetenversammlung der Beklagten angehörte, noch nicht allein aufgrund
dieses Umstandes den Anspruch, zum Stadtältesten ernannt zu werden. Die VorschriV setzt
weiterhin voraus, dass die Person ihre TäXgkeit „ohne Tadel“ ausgeübt hat. Die Entscheidung
hierüber obliegt der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten. Ihr steht dabei ein