9 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK
entsprochen haben. Dabei bedarf es keiner besonderen Erwähnung, daß dies nur gelten kann in
den Fällen, in denen die getroffene Maßnahme auch der Durchführung der Anordnung dienen sollte
und ihr im wesentlichen auch entsprach, nicht etwa auch in Fällen, in denen völlig sachfremde
Motive zugrunde lagen und die Maßnahme in keiner Weise in den angeordneten Rahmen mehr
einzupassen war. Etwas Derartiges aber ist in diesem Rechtsstreit nicht hervorgetreten.
Im Gegensatz zum angefochtenen Urt. vertritt der Sen. die Auffassung, daß es sich bei Maßnahmen
i.S. des § 2 Ziff. 4 AKG in jedem Fall, also auch bei der Durchführung von Anordnungen der
Besatzungsmächte um „dem Reich obliegende oder vom Reich übertragene Verwaltungsaufgaben”
gehandelt haben muß. Das folgt daraus, daß das
OLG Oldenburg: Ansprüche aus Hausratsbeschlagnahmen ehem. NSAmtsträger(NJW 1959, 991)
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AKG an sich, nur darauf abgestellt gewesen ist, die Klagbarkeit von Ansprüchen gegen das ehem.
Reich und seine Institutionen auszuschließen. Da es aber unbillig gewesen wäre, diese Folge nur da
auszusprechen, wo Reichsaufgaben auch vom Reich selbst erfüllt worden sind, nicht aber auch da,
wo mangels Funktionsfähigkeit des bis zum 1. 8. 1945 als existent zu behandelnden Reiches diese
Reichsaufgaben von den Gebietsbürgerschaften erfüllt werden mußten, ist nach entsprechender
notwendiger Grundgesetzänderung durch Art. 135 a GG für diese Fälle § 2 Ziff. 3 AKG normiert
worden. Demnach kann diese Vorschrift nicht auch Ansprüche zum Erlöschen bringen, die aus
Maßnahmen gemeindlicher Selbstverwaltung erwachsen sind, auch wenn diese von
Besatzungsmächten angeordnet gewesen sein sollten. (So auch Féaux de la Croix, Komm. z.
Kriegsfolgenrecht Anm. 4 zu § 2 AKG; Döll, Komm. z. AKG Anm. 5 zu § 2 AKG). Die von der bekl.
Stadt beim Kl. durchgeführte Beschlagnahme zur Ausstattung von Juden und ehemaligen KZHäftlingen fällt in den Aufgabenbereich des Reichs. Es kann hierbei nicht darauf abgestellt werden,
ob die erfüllte Aufgabe kraft ausdrücklicher reichsgesetzlicher Vorschrift dem Reich oder der
Gemeinde zugewiesen war. Gerade für die nach Kriegsschluß vordringlichen Aufgaben mußte häufig
eine derartige ausdrückliche Regelung fehlen, da die Reichsgesetzgebung spätestens im Mai 1945
endete und während ihrer Funktionsfähigkeit diese Aufgaben nicht vorausgesehen werden konnten
oder nicht geregelt werden durften. Die so entstehende Gesetzeslücke aber allein zu Lasten der
Gemeinden gehen zu lassen, erscheint nicht gerechtfertigt. Mangels besonderer
Zuständigkeitsregelung ist deswegen allein darauf abzustellen, ob die zu erfüllenden Aufgaben bei
Fortbestand des Reichs ihrer sachlichen Art nach und wegen des Zusammenhangs, aus dem sich
ihre Notwendigkeit ergab, dem Reich obgelegen hätten, oder ob sie in den Bereich der eigenen
Aufgaben der Gemeinden gefallen wären. Vorliegend ist davon auszugehen, daß die fragliche
Beschlagnahme nicht der Erfüllung rein fürsorgerischer Aufgaben zur Linderung unmittelbarer
sozialer Not dienen sollte, denn nach der in den Akten befindlichen und nicht bestrittenen Liste der
beschlagnahmten Gegenstände sind darunter auch solche gewesen, die nicht zum notwendigsten
Lebensbedarf gezählt werden können. Daraus und auch aus der einseitigen Belastung nur einer
bestimmten Personengruppe, ehemaliger „prominenter Nationalsozialisten”, ergibt sich, daß es sich
um eine vorweggenommene spontane Wiedergutmachung gehandelt hat, die von denjenigen als
eine Art Sühne getragen werden sollte, die nach Ansicht der anordnenden englischen
Besatzungsmacht für die wiedergutzumachende Unbill mitverantwortlich zu machen waren. Ebenso
wie es Aufgabe des Reiches gewesen wäre, bei Auflösung der KZ für die Unterbringung der
Häftlinge zu sorgen, hätte auch ihre Wiederausstattung sowie die Entschädigung für die bei der
Inhaftierung vom Reich vereinnahmten Vermögenswerte diesem obgelegen.
Soweit hiervon abweichend das OLG Celle in seinem Urt. v. 27. 11. 1957 (NdsRpfl. 58, 161) in
einem ähnlichen Fall die Ansicht vertreten hat, es könne sich deswegen nur um kommunale
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11/10/2021