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OLG Oldenburg:
AKG § 2 Ziff. 4
OLG Oldenburg, Urteil vom 12. 12. 1958 - 1 U 82/58
Der Kl. war Zellenleiter der NSDAP. Er ist nach Kriegsende interniert worden. Während seiner
Abwesenheit beschlagnahmten am 24. 7. 1945 zwei Beauftragte der Stadt X. in seiner Wohnung
den gesamten ihm nach den Bombenangriffen noch verbliebenen Hausrat, u.a. Schreibtisch,
Polstersessel, Bilder und Polsterstühle sowie Textilien, dessen Wert er heute mit 3 000 DM angibt.
Die Sachen wurden zum überwiegenden Teil an ehemalige KZ-Insassen und Juden in X. verteilt. Die
Stadt X. war damals durch die englische Besatzungsmacht angewiesen, derartige Beschlagnahmen
bei prominenten Nationalsozialisten zur Ausstattung ehemaliger KZ-Häftlinge und Juden
durchzuführen. Der Kl. hatte im Jahre 1957 Entschädigung verlangt und zunächst einen Teilbetrag
von 500 DM eingeklagt, der ihm in der Berufungsinstanz auch zugesprochen worden ist. Die
vorliegende Klage hat der Kl. am 31. 12. 1957 beim LG erhoben. Er verlangt nunmehr den
gesamten Restbetrag.
Aus den Gründen:
In Übereinstimmung mit den Urteilen im Vorprozeß mag davon ausgegangen werden, daß der Kl.
an sich eine Entschädigung nach dem RLG zu fordern berechtigt gewesen ist. Die Klage kann jetzt
keinen Erfolg mehr haben, da dieser Anspruch gemäß § 2 Ziff. 4 in Verb. mit § 1 AKG v. 5. 11.
1957 erloschen ist. Auch aus einem besonderen Gesetz gem. § 1 Abs. 2 AKG ist der Anspruch nicht
begründet. - Insbes. kann der Kl. insoweit keinen Anspruch aus dem LAG herleiten, da ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beschlagnahme und einem bestimmten einzelnen
Kriegsereignis nicht gegeben ist, diese vielmehr als Ausfluß der allgemeinen Kriegsfolgelage
angesehen werden muß. - Der Entscheidung des vorl. Falles, die Bestimmungen des AKG zugrunde
zu legen, obwohl er schon vor Inkrafttreten des Gesetzes anhängig war, erscheint dem Sen. mit
Hinblick auf den zeitlichen Geltungswillen des Gesetzes gerechtfertigt (BGH in NJW 53, 941), weil
dieser dahingeht, von einem bestimmten Stichtag an die Klagbarkeit von Ansprüchen aus Zeiten
relativer Rechtsunsicherheit auszuschließen. Als solcher kann nur der des Inkrafttretens des
Gesetzes angesehen werden, so daß von diesem Zeitpunkt an alle, auch schon anhängige
Rechtsstreite danach zu beurteilen sind. Das ergibt sich zudem aus § 106 AKG.
Die bei dem Kl. durchgeführte, Beschlagnahme ist unstreitig vor dem 1. 8. 1945 erfolgt. Sie ist
auch eine Maßnahme zur Durchführung der Anordnung der englischen Besatzungsmacht gewesen.
Es ist hier nicht zu entscheiden, ob der Kl. als Zellenleiter ein „prominenter Nazi” gewesen ist oder
nicht, denn es ist nicht darauf abzustellen, ob die von der bekl. Stadt ergriffene Maßnahme der
Anordnung kongruent ist, sondern darauf, ob sie ergriffen worden ist, um die bestehende
Anordnung zu erfüllen. Dies war der Fall. Das AKG strebt nach seinem Sinn und Zweck eine
wenigstens teilweise Liquidation der finanziellen und wirtschaftlichen Katastrophe an, die sich als
zwangsläufige Folge des militärischen und politischen Zusammenbruchs im Jahre 1945 ergeben
hatte, und es würde diesem Sinn und Zweck widersprechen, wollte man aus der beabsichtigten
Generalbereinigung alle diejenigen Ansprüche wieder ausnehmen, die aus Maßnahmen entstanden
sind, die in der einen oder anderen Weise nicht ganz genau den zugrunde liegenden Anordnungen
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11/10/2021