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Das Ergebnis der politikwissenschaftlichen Einschätzung des Antragstellers wird durch die
weiteren Ermittlungsergebnisse bestätigt; die Kammer gelangt aufgrund des Gesamtbildes
der Ermittlungen zu dem Ergebnis einer bei dem Antragsteller vorhandenen
nationalistischen
Gesinnung,
welche
der
verfassungsgemäßen
Grundordnung
insbesondere in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG entgegensteht, mithin einen Verstoß gegen
Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG darstellt.
Auch in den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften
“ identifiziere und sich deshalb
wird bestätigt, dass sich der Antragsteller selbst mit
auch diesen Spitznamen angeeignet habe. Er werde von allen auf der Feuerwache so
). Aus dem zusammenfassenden Vermerk vom
angesprochen (Bl. 50 d. EA
) ergibt sich, dass in der WhatsApp-Gruppe
07.04.2021 (Bl. 593 ff. d. EA
“ von 2019 bis 2020 Auszüge auf insgesamt 939 Seiten vorhanden sind, durch
welche zahlreiche ausländerfeindliche, rassistische und sich auf den Nationalsozialismus
beziehende Inhalte ausgetauscht wurden und sich über Teilen zum teilweise
populistischen Austausch zwischen den Gruppenteilnehmern – auch dem Antragsteller –
entwickelten.
Letztlich vermögen auch die weiteren Einwände des Antragstellers an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
Dass das Ermittlungsverfahren letztlich durch die Staatsanwaltschaft Verden gemäß § 170
Abs.
2
StPO
eingestellt
wurde,
ist
dem
Umstand
geschuldet,
dass
das
Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 86a StGB durch das Posten in den
privaten WhatsApp-Gruppen nicht erfüllt wurde (vgl. Verfügung StA
vom
). Gleichsam können diese Posts ein Dienstvergehen
29.06.2022, Bl. 30 d. EA
begründen, sofern sich hieraus unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz ein Verstoß
gegen
die
Verfassungstreue
ableiten
lässt.
Nach
Wiederaufnahme
des
Disziplinarverfahrens ist es für den Antragsteller auch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin
dieses etwaige Vergehen weiter prüfen und ggf. eine disziplinarische Maßnahme hierauf
stützen will. Sie hat entsprechend auch im hiesigen Eilverfahren ihre Begründung hierauf
gestützt (vgl. Schriftsatz vom 09.09.2022, Bl. 104 d. GA).
Der Umstand, dass der Antragsteller kein Mitglied einer rechtsradikalen oder
nationalistisch geprägten Organisation ist, vermag an seiner zu Tage getretenen
Grundeinstellung nichts zu ändern. Denn unabhängig davon, ob er sich ersichtlich nach
außen
positioniert,
wird
durch
seine
Handlungen
ersichtlich,
dass
er
die
verfassungsgemäße Grundordnung durch seine Wertvorstellungen nicht anerkennt. Auch