beschri ete Messingpla e be ndet (vgl. die Nachweise im Ausgangsbescheid S. 2). Der Stein wird, wie oben ausgeführt, bündig in das P aster bzw. in den Belag der jeweiligen Straße eingelassen. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS, der als Ausnahmevorschri bereits aus allgemeinen systema schen Erwägungen heraus grundsätzlich eng auszulegen ist, ist zu di erenzieren, wo die Benutzung sta indet. Nur Nutzungen über der Straßenober äche unterliegen der Erlaubnisp icht nach ö entlichem Recht. Gegenstände unterhalb der Straßendecke oder bündig in die Fahrbahn- oder Gehwegdecke eingelassene Gegenstände sind hiervon nicht erfasst. Diese Alterna ve wird aber durch die Verlegung eines Stolpersteins verwirklicht, wenn der Gehwegbelag geö net und der Stein beispielsweise durch Einbetonieren fest im Gehweg verankert wird. Nichts Anderes gilt für den dauerha en Verbleib eines Stolpersteins im Straßenkörper. Auch in dem vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten wird im Übrigen ausgeführt, dass sich Stolpersteine nicht über der Straßenober äche im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS befänden (S. 132 der Akte des Verwaltungsgerichts). 24Soweit der Kläger nunmehr einwendet, Stolpersteine würden bis zu 10 mm über die Straßenober äche hinausragen und befänden sich daher über ihr, verkennt er, dass die Straßenober äche gerade im Bereich von Gehwegen keine absolut ebene, niveaugleiche Fläche darstellt, sondern von Natur aus gewisse Unebenheiten aufweist. Auch insoweit kann auf die oben angeführte Rechtsprechung zu Verkehrssicherungsp ichten verwiesen werden, wonach geringfügige Unebenheiten als unwesentlich anzusehen sind (vgl. oben Nr. 1.2). Selbst wenn dem nicht gefolgt wird, liegt aber jedenfalls der Nutzungsschwerpunkt – nach der hier maßgeblichen straßenrechtlichen Sichtweise – im Straßenbelag bzw. im Straßenunterbau und nicht über der Straßenober äche. Hierauf kommt es entscheidend an. Die wesentliche Benutzung durch einen Stolperstein ndet an und unterhalb, nicht über der Straßendecke sta . In § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS nden sich keine Anhaltspunkte dafür, einen einheitlichen Benutzungsvorgang rechtlich aufzuspalten oder eine ö entlich-rechtliche Erlaubnisp icht bereits dann anzunehmen, wenn die Benutzung im Wesentlichen unterhalb der Straßenober äche und nur zu einem äußerst geringfügigen Teil darüber sta indet. 25Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers nicht daraus, dass ein Stolperstein von der Straßenober äche aus sichtbar in den Bereich über der Straßenober äche hineinwirkt. Die immaterielle Ausstrahlungswirkung von Stolpersteinen ist für die ö entlich-rechtliche Erlaubnisp icht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS ohne Belang. Aus der maßgeblichen straßenrechtlichen Sicht ist allein der Eingri in den Straßenkörper bzw. in die Substanz der Straße und nicht die Ausstrahlungswirkung entscheidend, die hier den Gemeingebrauch ohnehin nicht fl ft fl ff fl tt ft ff fl ti fl fl ff ff ff ttf fl ti ttf fi fl ff tt fl ti fi fl fl fl ti fi fl ft ff beeinträch gen kann (vgl. oben Nr. 1.2). Dass ein derar ger Substanzeingri dem zivilrechtlichen

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