beeinträch gen, wie sich etwa ohne Weiteres am Beispiel eines Kopfsteinp asters nachvollziehen lässt. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zu Verkehrssicherungsp ichten für Gehwege und Fußgängerbereiche verwiesen werden, wonach in der Regel geringfügige Unebenheiten bis zu einer Grenze sogar von 2,0 cm bis 2,5 cm als unwesentlich anzusehen sind (vgl. OLG Hamm, U.v. 13.9.2016 – 9 U 158/15 u.a. – RuS 2017, 271 = juris Rn. 15; SaarlOLG, U.v. 16.10.2014 – 4 U 168/13 – juris Rn. 51; ThürOLG, B.v. 20.3.2012 – 4 W 134/12 – MDR 2012, 645 = juris Rn. 12; OLG München, B.v. 21.6.2010 – 1 U 2653/10 – juris Rn. 9 jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG München, B.v. 4.5.2012 – 1 U 992/12 – juris Rn. 6 f.). 21Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass auch der eigentliche Verlegungsvorgang (Ö nung des Gehwegbelags auf wenigen Quadratdezimetern ohne Einsatz von Baumaschinen, Setzen des Stolpersteins und anschließende Verfüllung der Fugen) die Gemeingebrauchsverträglichkeit der Sondernutzung nicht infrage stellt, hat der Kläger nicht angegri en (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Er geht selbst von einer „gemeinverträglichen“ bzw. einer nicht gemeingebrauchsbeeinträch genden Sondernutzung aus (S. 54, 68, 108 der Gerichtsakte). Soweit er kri siert, das Verwaltungsgericht habe jede Verlegung von Stolpersteinen zu Unrecht generell den bürgerlich-rechtlichen Sondernutzungen zugeordnet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der hier streitgegenständliche Verlegevorgang eines einzelnen oder zweier Stolpersteine im Gehwegbereich der C*...straße den Gemeingebrauch beeinträch gen könnte. Insoweit wären substanziierte Darlegungen erforderlich gewesen. Allein mit einem pauschalen Verweis auf die Besonderheiten jedes Einzelfalls kann nicht begründet werden, dass insoweit die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG hier gegeben sind. Abgesehen davon legt auch die im Internet verö entlichte allgemeine Beschreibung des Verlegevorgangs von Stolpersteinen mit einer Dauer von in der Regel maximal 20 Minuten dies nicht nahe (vgl. h p://www.stolpersteine.eu/ leadmin/pdfs/ ErsteSchri e_STOLPERSTEINE_2017.p df). 221.3 Eine Erlaubnisp icht nach ö entlichem Recht lässt sich entgegen der Au assung des Klägers auch nicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS entnehmen. 23Nach dieser Bes mmung unterliegen ausnahmsweise auch Sondernutzungen an ö entlichen Straßen der Beklagten, die den Gemeingebrauch nicht beeinträch gen können, dem ö entlichen Recht (Art. 18 BayStrWG), sofern die Sondernutzung eine Benutzung des Straßenraums über der Straßenober äche darstellt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer Benutzung des Straßenraums über der Straßenober äche durch einen Stolperstein im Gehweg der C* ...straße zu Recht verneint. Die Straße wird insoweit nicht über, sondern an und unterhalb der Ober äche benutzt. Ein Stolperstein ist ein würfelförmiger ff ti ff ff ff ff fl fl fi fl ti ti ff ti tt fl ff fl ti fl ti tt Betonstein mit einer Kantenlänge von 96 x 96 x 100 mm, auf dessen Oberseite sich eine individuell

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