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Unzutreffend hat das Truppendienstgericht zudem darauf abgestellt, dass die
Äußerungen situativ und spontan gewesen seien. Zum einen sprechen spontane
und impulsgesteuerte Äußerungen nicht per se dagegen, dass sie Ausdruck einer
tatsächlich bestehenden Gesinnung sind; gerade bei Kontrollverlusten, zu denen
der Soldat auch ungeachtet der enthemmenden Wirkung von Alkohol und nach
eigener Aussage ("An diesem Tag war ich offensichtlich sehr in Rage"; S. 5 seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2018) augenscheinlich neigt, brechen tatsächliche Überzeugungen nach allgemeiner Lebenserfahrung sich oftmals Bahn.
Der Soldat hat im Übrigen selbst ausgeführt nur "meistens" habe es sich um unüberlegte Aussagen gehandelt, die als überspitzte Scherze unter guten Kameraden gemeint gewesen seien. In der unter Anschuldigungspunkt 14 beschriebenen Äußerung hat er deren "Spaßcharakter" zudem ausdrücklich verneint
("Ohne Spaß ey…"). Zum anderen liegt eine Vielzahl von Äußerungen des Soldaten über einen längeren Zeitraum vor, die in ihrer Gesamtheit für ein verfestigtes rechtsradikales Weltbild und nicht nur einen auf kurzfristige "Lacher" angelegten Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen spricht (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 WDB
2.19 – NVwZ-RR 2020, 694 Rn. 27). Dies gilt umso mehr, als der Soldat die Äußerungen nur hinsichtlich Ziffer 23 der Anschuldigungsschrift (entspricht Ziffer 4 der Einleitungsverfügung) bestreitet und nur hinsichtlich Ziffer 8 der Anschuldigungsschrift (entspricht Ziffer 2.a) der Einleitungsverfügung) als alkoholbedingte Entgleisung darstellt, sie im Übrigen einräumt und inhaltlich weitgehend mit vermeintlich politischen Fehlentscheidungen der seinerzeitigen Verteidigungsministerin zu erklären versucht, der er als Inhaberin der Befehls- und
Kommandogewalt (Art. 65a GG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2020
– 2 WD 15.19 – BVerwGE 169, 66 Rn. 32) Loyalität schuldet. Vor dem Hintergrund dieser teilgeständigen Einlassungen braucht vorliegend auch nicht mehr
geklärt zu werden, ob die Stellungnahme des Oberleutnants D vom 31. Juli 2018
(insbes. auf S. 44 ff.) Ausdruck eines "Rachefeldzugs" (Stellungnahme des Soldaten vom 23. Oktober 2018, Seite 24, sowie Schriftsatz des Verteidigers vom
10. Juni 2021) ist.
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Für eine nationalsozialistische Gesinnung des Soldaten streitet schließlich der
gewichtige Umstand, dass dieser ausweislich des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Truppendienstgerichts Süd vom 13. Dezember
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