ger Konten zur ausschließlichen Nutzung überließen, über die er Spenden sammeln und Gelder transferieren könne. Entsprechendes gelte für die von dem Kläger gegründete Helpstore Secondhand UG. 9 Zu den Teilorganisationen gehöre des Weiteren die Vereinigung WWR, die dem Kläger ebenfalls einige Konten zur ausschließlichen Nutzung überlassen und ihn in die Lage versetzt habe, in ihrem Namen Spendenquittungen auszustellen und Verträge abzuschließen. Die Schwiegermutter von Herrn K., Frau N. R., sei Vorstandsmitglied des WWR gewesen. Der Kläger habe zahlreiche Unterlagen des WWR besessen und spätestens ab Juli 2017 die Buchhaltung des WWR übernommen. Ab November 2017 habe er auch Einfluss auf die originären Vereinsaktivitäten des WWR im Sinne eines Über-/Unterordnungsverhältnisses ausgeübt. WWR habe für den Kläger zahlreiche Rechnungen, die wirtschaftlich dem Kläger zuzuordnen seien, erhalten und deren Bezahlung übernommen. Die Vorsitzende des WWR habe ihre Kernaufgaben verloren. WWR werde von den Verantwortlichen des Klägers federführend und organisatorisch geleitet. 10 Eingebunden in die Gesamtorganisation des Klägers sei auch der Verein SKIB. Der Kläger unterstütze diese Vereinigung seit 2012 im Rahmen gemeinsamer Projekte in Somalia. Aufgrund der Zusammenarbeit habe SKIB sein jährliches Spendenvolumen von etwas mehr als 3 000 € im Jahr 2009 auf knapp 638 000 € im Jahr 2018 steigern können. Die Abhängigkeit von dem Kläger werde durch erhebliche Geldzuflüsse belegt, die aus dem Vereinsgeflecht um den Kläger getätigt würden; zwischen 2015 und 2018 habe dieser Anteil ca. 60 Prozent der Gesamtspendeneinnahmen von SKIB betragen. Diese Teilorganisation habe den Kläger in die Lage versetzt, ein Konto von SKIB für die Generierung von Spendengeldern zu nutzen und Spendenbescheinigungen im Namen von SKIB auszustellen. Letzteres sei dem Kläger aufgrund der Aberkennung seiner Gemeinnützigkeit selbst nicht mehr möglich gewesen. 11 Die Teilorganisationseigenschaft von Ben-Hatira Help ergebe sich daraus, dass der Vorsitzende und ein Mitarbeiter des Klägers im Vorstand jenes Vereins gewesen und beide Vereinigungen organisatorisch und finanziell verbunden seien. Ben-Hatira Help werbe für dieselben Projekte wie der Kläger und verwirkliche mit diesem gemeinsame Projekte im Gazastreifen. Auf dem Konto von BenSeite 5 von 118

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