Hatira Help e. V./Änis Ben-Hatira Foundation (Ben-Hatira Help), Ummashop
Düsseldorf (Ummashop), Helpstore Secondhand UG (Helpstore) und Better
World Appeal e. V. (BWA) den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten verfolgt und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen
den Gedanken der Völkerverständigung richtet (Ziff. 1). Es verbot den Kläger
sowie die Teilorganisationen und löste sämtliche Vereine und Unternehmen auf
(Ziff. 2). Neben der Verwendung ihrer Kennzeichen (Ziff. 3) verbot es zudem
unter Ziff. 4 ihre Internetauftritte einschließlich deren Bereitstellung, Hosting
und weitere Verwendung. Mit Ziff. 5 beschlagnahmte es das Vermögen des Klägers und seiner Teilorganisationen und zog es zugunsten des Bundes ein. Darüber hinaus ordnete das BMI die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen
und Forderungen Dritter nach Maßgabe der Ziff. 6 und 7 sowie unter Ziff. 8 die
sofortige Vollziehung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen an.
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Zur Begründung führte das BMI im Wesentlichen aus, der Kläger nutze ein Geflecht aus Vereinen und Einzelpersonen, um Spenden zu generieren, welche er
nicht nur für humanitäre Zwecke, sondern insbesondere zur Unterstützung terroristischer Organisationen verwende. Der Vorsitzende des Klägers sei die zentrale Figur, die nicht nur die Aktivitäten des Klägers, sondern auch der Teilorganisationen steuere. Der Kläger habe die als Teilorganisationen anzusehenden
Vereine und Unternehmen genutzt, um wegen der Kündigung seiner Konten
und nach Aberkennung seiner Gemeinnützigkeit am 12. Oktober 2015 aufgrund
seiner Erwähnung im damaligen Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen auf neue Strukturen zugreifen und weiterhin Spenden sammeln zu können. Hierzu habe er einige seiner Teilorganisationen selbst gegründet und andere Vereinigungen faktisch übernommen. Die Teilorganisationen
seien tatsächlich in die Gesamtorganisation des Klägers eingebunden.
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Die Vereinigungen Aktion Ansar, BWA und ANS seien Teilorganisationen, weil
der Kläger sie zu dem Zweck der Eröffnung von Girokonten gegründet habe. Sie
wiesen enge personelle Verflechtungen zum Kläger auf, weil deren Vorstandsmitglieder Mitarbeiter des Klägers seien oder in verwandtschaftlichen Beziehungen zu dessen Vorsitzenden stünden. Ihre organisatorische und finanzielle
Verflechtung ergebe sich vor allem daraus, dass diese Vereinigungen dem Klä-
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