Hatira Help e. V./Änis Ben-Hatira Foundation (Ben-Hatira Help), Ummashop Düsseldorf (Ummashop), Helpstore Secondhand UG (Helpstore) und Better World Appeal e. V. (BWA) den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten verfolgt und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet (Ziff. 1). Es verbot den Kläger sowie die Teilorganisationen und löste sämtliche Vereine und Unternehmen auf (Ziff. 2). Neben der Verwendung ihrer Kennzeichen (Ziff. 3) verbot es zudem unter Ziff. 4 ihre Internetauftritte einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung. Mit Ziff. 5 beschlagnahmte es das Vermögen des Klägers und seiner Teilorganisationen und zog es zugunsten des Bundes ein. Darüber hinaus ordnete das BMI die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen und Forderungen Dritter nach Maßgabe der Ziff. 6 und 7 sowie unter Ziff. 8 die sofortige Vollziehung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen an. 7 Zur Begründung führte das BMI im Wesentlichen aus, der Kläger nutze ein Geflecht aus Vereinen und Einzelpersonen, um Spenden zu generieren, welche er nicht nur für humanitäre Zwecke, sondern insbesondere zur Unterstützung terroristischer Organisationen verwende. Der Vorsitzende des Klägers sei die zentrale Figur, die nicht nur die Aktivitäten des Klägers, sondern auch der Teilorganisationen steuere. Der Kläger habe die als Teilorganisationen anzusehenden Vereine und Unternehmen genutzt, um wegen der Kündigung seiner Konten und nach Aberkennung seiner Gemeinnützigkeit am 12. Oktober 2015 aufgrund seiner Erwähnung im damaligen Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen auf neue Strukturen zugreifen und weiterhin Spenden sammeln zu können. Hierzu habe er einige seiner Teilorganisationen selbst gegründet und andere Vereinigungen faktisch übernommen. Die Teilorganisationen seien tatsächlich in die Gesamtorganisation des Klägers eingebunden. 8 Die Vereinigungen Aktion Ansar, BWA und ANS seien Teilorganisationen, weil der Kläger sie zu dem Zweck der Eröffnung von Girokonten gegründet habe. Sie wiesen enge personelle Verflechtungen zum Kläger auf, weil deren Vorstandsmitglieder Mitarbeiter des Klägers seien oder in verwandtschaftlichen Beziehungen zu dessen Vorsitzenden stünden. Ihre organisatorische und finanzielle Verflechtung ergebe sich vor allem daraus, dass diese Vereinigungen dem Klä- Seite 4 von 118

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