zum einen, dass sämtliche genannten Indizien nach dem Gesamtbild die Annahme einer Teilorganisation tragen. Zum anderen können auch Indizien, die
für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine
Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteile vom
13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 18, vom
4. November 2016 - 1 A 6.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 14 und vom
26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 67).
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bbb) Anhand dieses Maßstabes ergibt sich jeweils als Gesamtbild, dass Aktion
Ansar, ANS, BWA und Helpstore nichtgebietliche Teilorganisationen des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG sind, die in der Verbotsverfügung
ausdrücklich benannt werden. Deren Identität mit dem Kläger folgt bereits aus
dessen Einlassung, er habe die drei Vereine und Helpstore wegen der Kontenproblematik allein zum Zwecke der Eröffnung von Girokonten in deren Namen
gegründet; sie hätten keine vom Kläger unabhängige Geschäftsführung und verfolgten keine weiteren tatsächlichen Zwecke. Diese Angaben decken sich mit
den insoweit feststellbaren Indizien.
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Aktion Ansar wurde Anfang 2015 von Personen gegründet, die überwiegend zu
den Vertrauten des Vorsitzenden des Klägers oder seinen Mitarbeitern gehörten. Beteiligt an der Gründung waren ausweislich des Protokolls der Mitgliederversammlung insbesondere die Herren Sü. Z. (zuständig für Syrien und AYDA),
S. K. (ebenfalls zuständig für Syrien), Ch. (zugleich Schriftführer im Vorstand
des Klägers), W. und M. A. (jeweils Mitarbeiter des Klägers). Die Satzung des
Vereins ist mit derjenigen des Klägers weitestgehend identisch und weist ebenfalls SKIB als Begünstigten im Falle der Auflösung aus. Der Vorstand bestand
nach dem Vereinsregisterauszug zuletzt seit Juni 2015 aus den Herren W. (Vorsitzender), S. K. (stellvertretender Vorsitzender) und Ch. (Schriftführer). Der
Verein mit Sitz in Warendorf eröffnete nach dem Analysebericht LKA NRW vom
13. Juli 2020 insgesamt fünf Konten und stellte diese dem Kläger zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung. Die dortigen Einnahmen bestanden überwiegend aus Spenden. Auf den Konten waren Geldabflüsse in Gestalt von Barabhebungen in erheblichem Umfang sowie Überweisungen auf Konten anderer
Vereine wie WWR, SKIB und AYDA zu verzeichnen. Der Kläger bat auf seiner
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