und Angaben ergebende Einschätzung, dass der Kläger weit mehr als 32 Millionen € an Spenden erhielt, wird nicht durch die Ausführungen in der Verbotsverfügung infrage gestellt, wonach ausweislich einer Analyse der Geldflüsse an den Kläger lediglich Einnahmen in Höhe von 11,355 Millionen € festzustellen seien. Denn hierbei handelt es sich ersichtlich nur um einen die Einnahmen zwischen 2016 und 2019 erfassenden Mindestbetrag, der zudem nur die dort genannten und damit nicht alle Konten umfasst, auf denen der Kläger Spenden sammelte. 88 cc) Zu dem Kläger als Gesamtverein gehören die in der Verbotsverfügung aufgeführten Teilorganisationen mit der Maßgabe, dass diese Einordnung für den WWR nur von 2016 bis Ende März 2019 zutreffend ist. Deren Verhalten muss sich der Kläger – wie dargelegt – zurechnen lassen. Die Voraussetzungen des Vorliegens einer Teilorganisation (aaa)) bei Aktion Ansar, ANS, BWA und Helpstore hat der Kläger eingeräumt (bbb)). Sie sind darüber hinaus auch bei Ben-Hatira Help (ccc)), dem Ummashop (ddd)) und SKIB (eee)) gegeben. WWR erfüllte diese Voraussetzungen ebenfalls, aber nur in dem genannten Zeitraum und nicht mehr im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung (fff)). 89 aaa) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG verlangt für das Vorliegen einer Teilorganisation im Unterschied zu reinen Hilfs- oder Nebenorganisationen, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein. Eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist allerdings nicht erforderlich. Die Gliederung muss im Wesentlichen von der Gesamtorganisation beherrscht werden. Indizien hierfür können sich aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten, respektive auch aus hierarchischen Strukturen, ergeben. Anhaltspunkte für derartige Strukturen können Berichtspflichten sowie eine ständige Begleitung und Betreuung durch Vertreter des Gesamtvereins sein. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei sich die jeweilige Aussagekraft der Indizien nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles richtet. Nicht notwendig ist es daher Seite 35 von 118

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