Islamic Society, eingebunden. Anhaltspunkte für eine Auflösung der ISJ hat der
Senat nicht feststellen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2012 - 6 A
2.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 56 Rn. 32 ff.).
185
Hiervon ist auch weiterhin auszugehen. Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen veröffentlichte Herr R. G., ein Direktor der ISJ, mehrfach Propagandamaterial der HAMAS und traf einen Gründer der HAMAS und Vertreter
des radikalen Flügels. Darüber hinaus hatte – wie noch dargelegt wird – der Geschäftsführer der ISJ, Herr A. Al-N., Kontakte zu führenden HAMAS-Funktionären. Bestätigt wird der Fortbestand der ISJ und damit deren Zugehörigkeit
zur HAMAS durch den Anhang einer E-Mail der ISJ an den Kläger am 21. Mai
2016, der das ISJ-Profil mit dem Vermerk des 37. Jahrestag seit der Gründung
1979, sowie eine Liste der wichtigsten Partner und Unterstützungsorganisationen enthält.
186
(1.3.2) Demgegenüber kann der Senat der Einschätzung der Beklagten nicht
beitreten, dass es sich bei der CWA um einen Sozialverein der HAMAS handelt
und die Verwirklichung von Projekten mit dieser Organisation zugleich eine Unterstützung der HAMAS darstellt. Die Beklagte hat sich im vorliegenden Verfahren für die Einordnung der CWA als Sozialverein ausschließlich auf das Behördenzeugnis des BfV vom 11. Januar 2022 gestützt, wonach der Vorstand der
CWA zahlreiche Verbindungen zur HAMAS bzw. zu deren Operateuren, darunter Regierungsstellen im Gazastreifen aufweisen soll. Hieraus lasse sich schließen, dass die CWA eine wesentliche Rolle innerhalb des humanitären Spektrums der HAMAS in Gaza einnehme. Diese Ausführungen genügen nicht, um
bei der CWA von einem Sozialverein der HAMAS auszugehen. Zwar sind personelle Verflechtungen eines Sozialvereins mit der HAMAS ein bedeutsames Indiz
für die Zugehörigkeit des Vereins zu dieser Terrororganisation (vgl. BVerwG,
Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - BVerwGE 153, 211 Rn. 35). Im vorliegenden Fall sind die Darlegungen zu etwaigen Verflechtungen aber zu unbestimmt, um die behaupteten Beziehungen der CWA zur HAMAS nachvollziehen
und gerichtlich überprüfen zu können. Einer Aufforderung des Senats, die erwähnten Facebook-Verbindungen und die HAMAS-Operateure zu konkretisieren, ist die Beklagte nicht nachgekommen.
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