nicht aber nach Idlib gegangen. Erst auf Vorhalt des Gerichts, dass ein Krankenwagentransport nach einem Video vom 9. Mai 2014 (abgerufen unter
www.youtube.com/watch?v=hguIqTebHVI) auch nach Kessab (arabisch: Kasab,
armenisch: Kesab) gegangen sein müsse, räumte er ein, für den Kläger einmal
zwei Krankenwagen dorthin gebracht zu haben. Der Zeuge M. A. hat angegeben,
dass die Fahrt des einzigen Konvois, an dem er teilnahm, ab der Grenze noch
eine Stunde gedauert habe; erst auf Nachfrage des Gerichts hat er seiner Erinnerung nach als Ziel dieser Fahrt das Krankenhaus des Klägers in Termini/
Rachnie ausgewiesen. Herr Sü. Z. hat in seiner Aussage diesen Ort als einen der
Zielorte bestätigt und des Weiteren "Rif Idlib" genannt, an weitere Orte könne
er sich nicht erinnern. Letzteres ist aus Sicht des Senats unglaubhaft, da der
Zeuge Sü. Z. nach eigenen Angaben mehrmals jährlich an den Krankenwagentransporten teilnahm und die Mitarbeiter des Klägers Listen mit Orten hatten,
in denen die Hilfsgüter zu verteilen waren. Zudem hat der Vorsitzende des Klägers in seiner Einvernahme hervorgehoben, dass sie in Syrien vor Ort gewesen
seien und die Güter selbst verteilt hätten. Es sei für das Einwerben weiterer
Spenden wichtig gewesen, in Videos zu zeigen, wo die Spenden ankämen. Angesichts der Bedeutung dieses Umstandes für den Kläger erscheint es schlechterdings ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter des Klägers im Nachhinein nicht
mehr angeben kann, wohin er die Hilfsgüter geliefert hat. Hinzu kommt, dass
der Zeuge Sü. Z. nach seiner Aussage in die Organisation der Transporte eng
eingebunden war. Danach hatte der Vorsitzende des Klägers ihm jeweils eine
Liste mit den in Syrien benötigten Gegenständen gegeben und beide haben sich
vor Reiseantritt besprochen. Dem Zeugen Sü. Z. müssten nach alledem die Ziele
seiner – im Übrigen nicht ungefährlichen und nicht alltäglichen – Fahrten nach
Syrien noch deutlich vor Augen stehen.
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Neben den Hilfskonvois betrieb der Kläger ausweislich seiner Einlassungen, den
vorliegenden Unterlagen und Videos Krankenhäuser in Aleppo, Homs und Umgebung sowie Schulen in Idlib und Afrin. Bestätigt werden die Angaben durch
die insoweit wenig spezifizierte Einlassung des Vorsitzenden des Klägers im
Rahmen seiner Einvernahme, wonach der Kläger in den ersten Jahren vor allem
Hilfstransporte nach Syrien organisierte und Krankenhäuser auch in "HamaLand und Homs-Land" betrieb.
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