nicht aber nach Idlib gegangen. Erst auf Vorhalt des Gerichts, dass ein Krankenwagentransport nach einem Video vom 9. Mai 2014 (abgerufen unter www.youtube.com/watch?v=hguIqTebHVI) auch nach Kessab (arabisch: Kasab, armenisch: Kesab) gegangen sein müsse, räumte er ein, für den Kläger einmal zwei Krankenwagen dorthin gebracht zu haben. Der Zeuge M. A. hat angegeben, dass die Fahrt des einzigen Konvois, an dem er teilnahm, ab der Grenze noch eine Stunde gedauert habe; erst auf Nachfrage des Gerichts hat er seiner Erinnerung nach als Ziel dieser Fahrt das Krankenhaus des Klägers in Termini/ Rachnie ausgewiesen. Herr Sü. Z. hat in seiner Aussage diesen Ort als einen der Zielorte bestätigt und des Weiteren "Rif Idlib" genannt, an weitere Orte könne er sich nicht erinnern. Letzteres ist aus Sicht des Senats unglaubhaft, da der Zeuge Sü. Z. nach eigenen Angaben mehrmals jährlich an den Krankenwagentransporten teilnahm und die Mitarbeiter des Klägers Listen mit Orten hatten, in denen die Hilfsgüter zu verteilen waren. Zudem hat der Vorsitzende des Klägers in seiner Einvernahme hervorgehoben, dass sie in Syrien vor Ort gewesen seien und die Güter selbst verteilt hätten. Es sei für das Einwerben weiterer Spenden wichtig gewesen, in Videos zu zeigen, wo die Spenden ankämen. Angesichts der Bedeutung dieses Umstandes für den Kläger erscheint es schlechterdings ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter des Klägers im Nachhinein nicht mehr angeben kann, wohin er die Hilfsgüter geliefert hat. Hinzu kommt, dass der Zeuge Sü. Z. nach seiner Aussage in die Organisation der Transporte eng eingebunden war. Danach hatte der Vorsitzende des Klägers ihm jeweils eine Liste mit den in Syrien benötigten Gegenständen gegeben und beide haben sich vor Reiseantritt besprochen. Dem Zeugen Sü. Z. müssten nach alledem die Ziele seiner – im Übrigen nicht ungefährlichen und nicht alltäglichen – Fahrten nach Syrien noch deutlich vor Augen stehen. 143 Neben den Hilfskonvois betrieb der Kläger ausweislich seiner Einlassungen, den vorliegenden Unterlagen und Videos Krankenhäuser in Aleppo, Homs und Umgebung sowie Schulen in Idlib und Afrin. Bestätigt werden die Angaben durch die insoweit wenig spezifizierte Einlassung des Vorsitzenden des Klägers im Rahmen seiner Einvernahme, wonach der Kläger in den ersten Jahren vor allem Hilfstransporte nach Syrien organisierte und Krankenhäuser auch in "HamaLand und Homs-Land" betrieb. Seite 60 von 118

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