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(2.1.1.1) Der Kläger begann seine Hilfeleistungen in Syrien im Jahr 2013 mit der
Organisation von Hilfskonvois. Er kaufte in Deutschland gebrauchte Krankenwagen, befüllte sie mit gespendeten oder mit Spendengeldern gekauften Hilfsgütern (Lebensmittel, Medizin, Verbrauchsmaterialien und Verbandsstoffe) und
fuhr diese mit eigenen Mitarbeitern nach Syrien. Teilweise wurden, nach der
Zeugenaussage des Herrn S. K., der die Hilfeleistungen mitorganisierte, Hilfsgüter auch in der Türkei gekauft. In Syrien verteilte der Kläger die Hilfsgüter und
lieferte die Krankenwagen bei von ihm selbst betriebenen oder anderen Krankenhäusern ab. Die Konvois waren mit ein bis zwei Fahrern pro Krankenwagen
besetzt und fuhren über Österreich entweder auf der sogenannten Balkanroute
oder von Italien weiter mit dem Schiff über Igoumenitsa (Griechenland) in die
Türkei bis nach Syrien. Ein Konvoi bestand nach der Aussage des Zeugen Sü. Z.
aus zwei bis drei Krankenwagen. Es wurden zwei bis drei Konvois pro Jahr
durchgeführt. Kontrolliert wurden die Konvois an der griechisch-türkischen und
an der türkisch-syrischen Grenze im dortigen Grenzort Reyhanlı. Zum Grenzübertritt nach Syrien gaben die Zeugen S. K., M. A. und Sü. Z. im Wesentlichen
übereinstimmend an, dass sie die Konvois nicht selbst über die Grenze fuhren.
Sie wurden von Syrern abgeholt, die sie zuvor benachrichtigt hatten und die die
Krankenwagen über die Grenze brachten, während die Zeugen selbst die Grenze
zu Fuß überquerten. Von dort aus gingen die Konvois in Begleitung von zwei
Fahrzeugen und bewaffneten Personen weiter zu ihren Bestimmungsorten.
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Der Senat geht davon aus, dass die Konvois für die Städte und Regionen Aleppo
und Idlib sowie die Stadt Kessab im Gouvernement Latakia bestimmt waren.
Hierfür spricht vor allem die schriftsätzliche Einlassung des Klägers, in den Provinzen Aleppo und Idlib aktiv gewesen zu sein. Die Zielorte ergeben sich auch
aus den veröffentlichten Videos über die Hilfeleistungen des Klägers in Syrien.
Demgegenüber sind die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung
zu den Zielorten sehr unbestimmt geblieben; ihre Angaben haben sich auf wenige teilweise uneinheitliche Ortsangaben beschränkt, die erst auf Nachfrage
und Vorhalte des Gerichts ansatzweise konkretisiert worden sind. Auf diese
Weise sollte aus Sicht des Senats vermieden werden, eine Übereinstimmung der
Zielorte mit dem Herrschafts- und Einflussbereich der JaN offenzulegen. So hat
der Zeuge S. K. zunächst angegeben, die Krankenwagentransporte, bei denen er
immer dabei gewesen sei, seien alle in das Grenzgebiet um die Stadt Ad-Dana,
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