werden. Darin zeige sich zugleich die kämpferisch-aggressive Haltung des Klägers. 25 Das Verbot sei selbst bei Annahme eines religiösen Charakters des Klägers und seiner Teilorganisationen verhältnismäßig. Mildere Mittel, vor allem strafrechtliche Sanktionen gegen einzelnen Personen, kämen angesichts des umfassenden Vereinsgeflechts und der weitreichenden Aktivitäten nicht in Betracht. Die Tätigkeiten des Klägers und seiner Teilorganisationen, mit denen die Verbotsgründe verwirklicht würden, prägten die Vereinigung. 26 Von der Anhörung des Klägers habe abgesehen werden können, um die aufgrund der klandestinen Organisationsstruktur bestehende Gefahr der Beseitigung von Infrastruktur und Vermögen zu vermeiden. 27 Gegen die am 5. Mai 2021 zugestellte Verbotsverfügung hat der Kläger am 17. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei ein grundsätzlich islamisch-religiös geprägter Verein, der der sunnitischen Schule folge und nicht von verfassungsfeindlichen religiösen Inhalten geprägt werde. Weltweit verwirkliche er ausschließlich humanitäre Projekte und stehe für den Gedanken der Völkerverständigung. Er habe keine Zahlungen an Mitglieder terroristischer Gruppen geleistet; die Beklagte könne ihm solche Zahlungen auch nicht nachweisen. Sein Vorsitzender bekenne sich zum Existenzrecht Israels. Er habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung 830 Mitglieder gehabt. Seine Mitglieder und Spender bestünden entgegen den Angaben der Beklagten nicht zu einem großen Teil aus islamistisch-verfassungsfeindlichen Extremisten. 28 Er sammele Spenden ausschließlich für seine humanitären Projekte. Seine Hilfeleistungen seien nicht auf Muslime beschränkt. Die Beklagte habe seine Projekte in der Verbotsverfügung tendenziös ausgewählt und dargestellt. Er sei nicht nur in Gaza, Syrien und Somalia, sondern in 56 Ländern aktiv und habe über 5 000 gemeinnützige Projekte unterstützt. Deren Finanzierungsvolumen belaufe sich auf über 32 Millionen €. Hierfür habe er auf diverse kostengünstige Transfermöglichkeiten zurückgegriffen. Sämtliche Geldtransaktionen seien nachvollziehbar. Die Differenz zwischen den in der Finanzanalyse festgestellten Seite 11 von 118

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