ren Angriffen auf die Zivilbevölkerung des jeweiligen Staates Gewalt in das Verhältnis zwischen den Völkern in Syrien, Israel und Somalia. Sie seien darauf ausgerichtet, die staatliche Ordnung in Syrien bzw. Somalia sowie die Existenz Israels zu beseitigen. Für die Annahme dieses Verbotsgrundes spreche zusätzlich die vom Kläger gebilligte politische Unterstützung der HAMAS durch seine Teilorganisation WWR. 23 Darüber hinaus erfülle der Kläger den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen den Gedanken der Völkerverständigung durch die Verbreitung islamistisch-extremistischer Inhalte ("Da'wa"), die ein essentieller Bestandteil der Arbeit des Klägers sei. Die Missionierungstätigkeit habe der Kläger zunächst in Deutschland ausgeübt, indem er unter anderem Veranstaltungen zum Generieren von Spendengeldern und für Konversionen durchgeführt habe. Seit 2015 habe er diese Tätigkeit primär in das Ausland und in die sozialen Medien verlagert. Der Kläger betreibe seine Missionierungstätigkeit im Ausland in verschiedenen Ländern zusammen mit dem salafistischen, gewaltbefürwortenden Prediger M.C. In den vom Kläger gebauten Schulen, Koranschulen, Moscheen, Waisenhäusern wie etwa dem Waisenhaus "Home of Taqwa" in Ghana und in der von ihm finanzierten und betriebenen "Koran- und Hadith-Akademie Bursa" in der Türkei werde salafistisches Gedankengut verbreitet. In Deutschland vertreibe er entsprechende Inhalte über den Ummashop und die von ihm erworbene Instagram-Seite "Der Islam verbindet". Schließlich ziehe er mit seinen Aktivitäten islamistische Extremisten an, die einen wesentlichen Teil der Mitglieder und Spender ausmachten. Der Kläger habe sich weder nach seiner Nennung im Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen noch nach Beginn des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens umorientiert. 24 Wegen der Unterstützung terroristischer Vereinigungen und der Missionierungstätigkeiten richte sich der Kläger zugleich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Die unterstützten Vereinigungen negierten die Menschenwürde und das Recht auf Leben; der Kläger ermögliche mit seinen Aktivitäten Gewalttaten dieser Vereinigungen. Die weitergegebenen salafistisch-extremistischen Inhalte widersprächen der verfassungsmäßigen Ordnung und sollten durch die Missionierung von Kindern und sonstigen Personen auch in Deutschland verbreitet Seite 10 von 118

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