55 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt: 56 Werden Taten aus einer terroristischen Vereinigung heraus begangen, können sie dem einzelnen Vereinigungsmitglied nicht allein aufgrund dessen Zugehörigkeit zu der Organisation als eigene zugerechnet werden. Vielmehr ist für jede Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt oder ob es insoweit keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet hat (vgl. - allgemein zu Personenzusammenschlüssen - BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 18; Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 521/18, NJW 2020, 1080 Rn. 21; Beschluss vom 23. Januar 2020 -3 StR 27/19, juris Rn. 10). 57 Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist nach allgemeinen Grundsätzen, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst, ebenso wenig eine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach fremde Tatbeiträge gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (s. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 157; Beschlüsse vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18, NStZ-RR 2019, 203, 204; vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, NStZ 2020, 22 Rn. 4 f. mwN). 58 Auch die psychische Förderung der Tat, insbesondere die Bestärkung des Tatwillens des Handelnden, kann ein relevanter Tatbeitrag im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB sein (s. BGH, Beschlüsse vom 23. August 1990 - 5 StR 273/90, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 2; vom 14. Februar 2012 - 3 StR 446/11, NStZ 2012, 379, 380; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40; vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 308/16, NStZ-RR 2018, 178, 180). Um allein die Annahme von Mittäterschaft - in Abgrenzung zur psychischen Beihilfe - zu tragen, muss der psychischen Förderung allerdings ein erhebliches Gewicht zukommen (s. BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18, NStZ-RR 2019, 203, 204). 59 bb) Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe begegnen der Bewertung des Oberlandesgerichts, die Angeklagte, die in keinem Fall an der Ausführung der Taten unmittelbar beteiligt war, habe diese gleichwohl im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB gemeinschaftlich mit Böhnhardt und Mundlos begangen, im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Revisionsverfahren ein tatrichterlicher Beurteilungsspielraum bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe anzuerkennen ist (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Harden, NStZ 2021, 193 f.). Denn auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen führt eine Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte mittäterschaftlich handelte: 60 (1) Unter dem Gesichtspunkt der Tatherrschaft ist in den Blick zu nehmen, dass die Angeklagte maßgeblichen Einfluss auf die Planung der Taten sowie auf den gemeinsamen Tatentschluss und den weiteren Willen ihrer Komplizen zur Tatbegehung hatte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271, 272). Sie selbst hielt sich während der Ausführung der Taten in oder in der Nähe der Wohnung auf und bereit, die zugesagten Handlungen vorzunehmen, ohne die das Ziel der Taten nicht erreicht werde konnte. 61 (a) Nach den Urteilsfeststellungen wertete die Angeklagte vor jedem Mordanschlag und Raubüberfall zusammen mit Böhnhardt und Mundlos die Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen aus und traf zusammen mit ihnen die Entscheidung, die Tat in ihrer konkreten Gestalt zu begehen. 62 Indem sie als gleichberechtigtes Mitglied der Vereinigung an der Tatplanung mitwirkte (s. UA S. 774, 812, 848 etc.), nahm sie bestimmenden Einfluss darauf, ob, wann, wo und wie die Taten ausgeführt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271, 272 mwN; ferner Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 25 Rn. 67; zum Mitwirken in der Rolle eines gleichrangigen Partners s. BGH, Urteil vom 3. August 2005 - 2 StR 360/04, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 62 mwN; Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20, juris Rn. 6). Denn sie kam mit den beiden anderen Vereinigungsmitgliedern jeweils überein, dass ein Mordanschlag mittels Schusswaffe bzw. Sprengsatzes oder dass ein Raubüberfall verübt wird; des Weiteren verständigte sie sich mit ihnen auf Tatzeit, Tatort und Tatopfer. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts bedarf es hinsichtlich des "Ob", "Wann", "Wo" und "Wie" der

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