46 (c) Das Oberlandesgericht hat weiter unter anderem darauf abgestellt, dass sich die Gründung eines auf Mordanschläge und Raubüberfälle ausgerichteten Personenverbands "passgenau in die durch die Flucht veränderte Lebenssituation" eingefügt habe (UA S. 581 ff.). Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. Hierdurch wird gleichermaßen zum Ausdruck gebracht, dass die gemeinsame Begehung dieser Delikte ein plausibles Motiv für das - von der Angeklagten eingestandene und einer Vielzahl von Zeugen bestätigte (insbesondere UA S. 526 ff.) - abgeschottete und konspirative Zusammenleben im "Untergrund" über zirka 13 Jahre hinweg darstellt. 47 Der Staatsschutzsenat hat daneben in den Blick genommen, dass die den NSU fördernden Beiträge der Angeklagten erhebliches Gewicht hatten, so etwa die - durch Zeugenbeweis belegte (UA S. 603 ff., 634 ff.) - Beschaffung von auf fremdem Namen registrierten Kommunikationsmitteln und falschen Identitätspapieren sowie die - aus Dateien über Fernsehmitschnitte und über eine Wettvereinbarung nicht nur ohne Rechtsfehler, sondern sogar naheliegend gefolgerte (UA S. 668 ff., 684 ff.) - Mitwirkung an der Fertigung der letzten Fassung des Bekennervideos und, wie ausgeführt (s. soeben (b)), an der Beschaffung einer Schusswaffe. Für den Erfolg des Vereinigungskonzepts waren Böhnhardt und Mundlos auf die von der Angeklagten zugesagten Handlungen angewiesen, wie sich insbesondere aus dem - von der Angeklagten so bezeichneten (UA S. 700 f.) - "absoluten Versprechen" ergibt, das Bekennervideo in der aktuellen Version zu verbreiten und die auf die Vereinigung hinweisenden Beweismittel zu vernichten. 48 (4) Entgegen dem Vorbringen in der Gegenerklärung der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2021 kann sich die Überzeugungsbildung zur mittäterschaftlichen Beteiligung der Angeklagten an dem Mordanschlag, den Böhnhardt und Mundlos in Heilbronn auf zwei Polizisten verübten (Fall 28), ebenfalls auf eine tragfähige, verstandesmäßig einsehbare Tatsachengrundlage stützen. 49 (a) Das Oberlandesgericht hat hierzu festgestellt, dass die Angeklagte und ihre Komplizen nach Auswertung der Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen planten, am frühen Nachmittag des 25. April 2007 auf der Theresienwiese in Heilbronn, die bei Streifenpolizisten als "Pausenort" beliebt war, zwei Polizeibeamte zu erschießen. In Umsetzung des Tatplans fuhren Böhnhardt und Mundlos mit einem in Chemnitz angemieteten Wohnmobil nach Heilbronn. Zu der avisierten Zeit begaben sie sich, während sich die Angeklagte im Nahbereich der Zwickauer Wohnung aufhielt, zu der Freifläche, wo zwei Polizeibeamte in ihrem Streifenwagen tatsächlich Pause machten. Sie traten an das Fahrzeug heran und schossen gleichzeitig für die Opfer unerwartet von schräg hinten auf deren Köpfe. Die auf der Fahrerseite sitzende Polizistin verstarb an ihrer Hirnverletzung, wohingegen ihr auf der Beifahrerseite sitzender Kollege den Kopfdurchschuss überlebte. 50 (b) Diese Feststellungen sind nicht dahin zu verstehen, dass die Angeklagte und ihre Komplizen planten, gerade die späteren Anschlagsopfer zu töten, sondern die Mitglieder einer Streifenbesatzung, die sich zu der in Aussicht genommenen Zeit an dem beliebten "Pausenort" aufhielten. Für eine solche gemeinsame Tatplanung bestehen neben dem Vereinigungs- und Tatkonzept belastbare Beweisanzeichen. 51 (aa) Durch Zeugenbeweis ist belegt, dass die Theresienwiese bei der Heilbronner Polizei als "Pausenort" allgemein bekannt war und auch die späteren Tatopfer wiederholt dorthin fuhren (UA S. 2227). 52 (bb) Das Oberlandesgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, die politisch-ideologische Einstellung der drei Mitglieder des NSU habe sich von Anfang an gleichfalls gegen Polizeibeamte und Repräsentanten des Staates gerichtet. Es hat seine Überzeugung darauf gestützt, dass eine staatsfeindliche Einstellung bereits in den 1996 und 1997 durchgeführten "Propagandaaktionen" zum Ausdruck kam (UA S. 524 f.). So versandte die Angeklagte zwei Briefbombenattrappen an die Polizeidirektion Jena und die Stadtverwaltung Jena. In einem Begleitschreiben wurde der damalige thüringische Innenminister mit dem Tod bedroht. In den Urteilsgründen ist weiterhin hervorgehoben, dass unter den sichergestellten Ausspähdokumenten Adresslisten mit Anschriften der Bundeswehr sowie von Parteien und Abgeordneten waren (UA S. 729). Diese staatsfeindliche Gesinnung steht im Einklang mit dem im Dezember 2007 fertiggestellten dritten Bekennervideo, das nach der Aufforderung an Gleichgesinnte, Nachahmungstaten zu begehen, eine Bildcollage zu dem in Heilbronn verübten Mordanschlag zeigt (UA S. 214, 2252); des Weiteren ist eine Comic-Figur zu sehen, die einem Polizisten in die Schläfe schießt (UA S. 962). 53 (c) Infolgedessen ist es unschädlich, dass in den Urteilsgründen keine Ausspähdokumente gerade zu dem an den beiden Polizisten verübten Mordanschlag aufgeführt sind. Es kommt mithin nicht darauf an, ob und inwieweit die Bilder, die auf der in der zuletzt genutzten Wohnung sichergestellten Festplatte unter dem Ordnernamen "Aktion Polizeipistole" gespeichert waren (Bilder vom Tatort und Panoramaaufnahmen von Heilbronn [UA S. 2220]), der Tatvorbereitung dienten. 54 b) Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten als Mittäterin der von Böhnhardt und Mundlos ausgeführten Taten. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt:

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