10 -, Rn. 35 mit Verweis auf BVerfGE 54, 129 <138>; BVerfG, Beschluss der 1. Kam- mer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358). 3. Die Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass die Fachgerichte bei erneuter Befassung un- ter angemessener auf der einen Berücksichtigung und der Bedeutung der erfolgten Grundrechtsbeeinträchtigung der Meinungsfreiheit auf der anderen 24 Seite zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden. 4. Die Endurteile des Oberlandesgerichts Nürnberg und des Landgerichts Regens- 25 burg sind demnach gemäß $ 93c Abs. 2 in Verbindung mit 8 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Land-gericht zurückzu- verweisen. 5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus $ 34a Abs. 2 BVerfGG. 26 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf 8 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit &$ 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). 27 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Paulus Christ 9/10 Härtel

Select target paragraph3