10 -, Rn. 35 mit Verweis auf BVerfGE 54, 129 <138>;
BVerfG,
Beschluss der 1. Kam-
mer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358).
3. Die Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass die Fachgerichte bei erneuter Befassung
un-
ter angemessener
auf
der einen
Berücksichtigung
und der Bedeutung
der erfolgten Grundrechtsbeeinträchtigung
der Meinungsfreiheit auf der anderen
24
Seite zu einer
anderen Entscheidung in der Sache kommen werden.
4. Die Endurteile des Oberlandesgerichts Nürnberg und des Landgerichts Regens-
25
burg sind demnach gemäß $ 93c Abs. 2 in Verbindung mit 8 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben
und die Sache zur erneuten
Entscheidung
an das Land-gericht zurückzu-
verweisen.
5. Die Entscheidung
über die Auslagenerstattung folgt aus $ 34a Abs. 2 BVerfGG.
26
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf 8 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit &$ 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Paulus
Christ
9/10
Härtel