- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG abhängt, lediglich die Verzögerung der
Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) u.a. für unschädlich,
wenn der Vertriebene nach dem Verlassen des Gebietes, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt
worden ist, erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande war. Diese Vorschrift
setzt also eine Vertreibung aus der Heimat (Aussiedlung) voraus; nur die anschließende
Verzögerung der Aufenthaltnahme im Zufluchtsland ist unter den genannten Voraussetzungen
unschädlich.
Danach ergibt sich zusammenfassend, daß ein Verfolgter, der seine Heimat erst nach dem Ende der
allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verläßt, ohne vorher von der Vertreibungsmacht daran
gehindert worden zu sein, lastenausgleichsrechtliche Ansprüche nur außerhalb der 7.
FeststellungsDV haben kann. Er muß dann ein Vertreibungsschicksal nach den allgemeinen
Vorschriften verwirklicht haben; insoweit sind auch Verfolgte und deren Erben nicht von den
Stichtagsvoraussetzungen (§ 230 LAG) befreit. Die weitere Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen Verfolgte und deren Erben, die nach den lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften
keinen Schadensfeststellungsanspruch haben, die ihnen durch Entziehungsmaßnahmen
entstandenen Verluste nach dem Reparationsschädengesetz geltend machen können, ist nicht
Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitiervorschlag:
BVerwG Urt. v. 13.1.1972 – III C 61.69, BeckRS 1972, 31293916
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31293916
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9/11/2022