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Auffassung des Verwaltungsgerichts bei, daß S. W., um dessen Schaden es hier allein geht, im
Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV "freiwillig" über die Zeit der
Vertreibungsmaßnahmen hinaus in Jugoslawien geblieben ist.
Eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals "freiwillig" aus dem schlichten Wortsinn, wie sie die
Revision für richtig hält, würde dem vorstehend dargelegten Sinngehalt der fraglichen Regelung
nicht gerecht, dem Verfolgungsschicksal im. Rahmen der hier allein interessierenden
lastenausgleichsrechtlichen Regelung nur unter dem Gesichtspunkt des verhinderten Vertriebenen
Rechnung zu tragen. Die Fiktion einer Vertreibung kann uneingeschränkt, wie die Abgrenzung des
Ausschlußtatbestandes zeigt, zeitlich nur während der Dauer der allgemeinen
Vertreibungsmaßnahmen gelten. Nur für diese Zeit bewirkt die Fiktion der Vertreibung, daß es auf
eine tatsächliche Vertreibung- und mithin auf die tatsächliche Einwirkung der Vertreibungsmacht
auf den Verfolgten im Hinblick auf sein Verbleiben im Vertreibungsgebiet nicht ankommt. Wer
dagegen auch danach noch im Vertreibungsgebiet geblieben ist, wird nach der Fassung des
Ausschlußtatbestandes nur dann privilegiert, wenn er unfreiwillig geblieben ist. Ist beim
Vertriebenen der die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen auslösende Zwangs der zugunsten des
fingierten Vertriebenen als gegeben unterstellt wird, Anlaß der Entschädigung, so kehrt sich mit
dem Ende der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die Lage gleichsam um: Von diesem Zeitpunkt
an kann nicht mehr angenommen werden, daß der Verfolgte als Deutscher zwangsweise seine
Heimat hätte verlassen müssen, er also von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre.
Deshalb kann dann nur noch - vom Tatbestand der hier nicht einschlägigen Aussiedlung abgesehen
- der Zwang zum Bleiben - ein "umgekehrtes Vertreibungsschicksal" - für den Verfolgten
privilegierend wirken.
Bei dieser dem sachlichen und systematischen Zusammenhang entsprechenden Betrachtungsweise
ergibt sich zwingend, daß "freiwillig" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nur
derjenige geblieben ist, der nicht durch äußere, Schwierigkeiten, die auf Maßnahmen der
Vertreibungsmacht oder deren Verhalten beruhten, am Verlassen des Vertreibungsgebiets
gehindert war (ähnlich Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 5 der 7.
FeststellungsDV, Anm. 2; Pakuscher, Lastenausgleichsrecht und Wiedergutmachung, RzW 1969,
289 [295]). Eine weitergehende Privilegierung wäre nach der Auffassung des Senats mit den
Grundsätzen des Lastenausgleichsrechts nicht vereinbar, an deren Einhaltung der
Verordnungsgeber durch die gesetzliche Ermächtigung gebunden ist, und die, soweit der Wortlaut
der Verordnung mehrere Deutungen zuläßt, bei der Auslegung zu berücksichtigen sind.
Danach müssen persönliche Umstände außer Betracht bleiben, mögen sie auch aus der damaligen
Sicht des Verfolgten die Entscheidung, im Vertreibungsgebiet zu bleiben, als menschlich
verständlich oder sogar als die einzig vernünftige erscheinen lassen. So wie § 5 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 1 der 7. FeststellungsDV selbst dann keine Möglichkeit zur Entschädigung bietet, wenn
eine zum Kreis der Verfolgten gehörende Person vor Beginn der Verfolgungszeit (§ 1 Abs. 2 der 7.
FeststellungsDV) aus Furcht vor drohender Gefährdung an Leib und Leben den Wohnsitz im
Vertreibungsgebiet aufgegeben hat (Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG III C 100.67 [Buchholz 427.207 § 5 Nr. 8]), muß § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der 7. FeststellungsDV bei der
gebotenen sach- und systemgerechten - d.h. an den Grundsätzen des Lastenausgleichsrechts
ausgerichteten - Auslegung auch dazu führen, daß ein Verbleiben im Vertreibungsgebiet über das
Ende der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen hinaus, das nicht durch Maßnahmen der
Vertreibungsmacht bedingt ist, anspruchsvernichtend wirkt.
Aus § 230 Abs. 2 Satz 2 LAG läßt sich nichts für eine gegenteilige Auffassung herleiten. Diese
Vorschrift erklärt zugunsten eines Vertriebenen, dessen Anspruch von der Einhaltung der
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9/11/2022