zur Nichtgestattung von Fotos im Krankenbett hinweggesetzt. Dem Kläger habe eine Entschädigung in Höhe von wenigstens 5.100 Euro zugestanden, wobei jedoch ein – in das Ermessen des Gerichts gestellter – weit höherer Betrag gerechtfertigt sei. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf ein Testament des verstorbenen Klägers vom 01.05.2003 und eine Entscheidung des Probate Court of Cuyahoga County, Ohio (Nachlassgericht Kreis Cuyahoga, Ohio) vom 20.06.2014 behauptet, Alleinerbin des Klägers zu sein. Sie hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständliche Anspruch sei, jedenfalls seit Rechtshängigkeit, vererblich. Sie hat beantragt, 94 die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts festgesetzt, mindestens aber 5.100,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen. 95 Die Beklagte hat beantragt, 96 die Klage abzuweisen. 97 Sie hat behauptet, dass die Ausführungen zum Verhalten des verstorbenen Klägers im Gefängnis auf die glaubwürdige Aussage eines Informanten des Autors zurückgehen. Sie hat in Zweifel gezogen, dass die Klägerin noch lebe. Im Übrigen hat sie die angegriffenen Veröffentlichungen mit rechtlichen Erwägungen verteidigt und die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Anspruch sei nicht vererblich. 98 Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen, soweit diese den vorgenannten Feststellungen nicht widersprechen. 99 Mit Urteil vom 15.04.2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es brauche nicht entschieden zu werden, ob ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehe. Ein solcher Anspruch sei nicht vererblich, so dass die Klägerin nicht berechtigt sei, diesen geltend zu machen. Für die Vererblichkeit sei das für das Rechtsverhältnis maßgebliche Einzelstatut entscheidend. Gemäß § 40 Abs. 1 EGBGB sei danach deutsches Recht anwendbar. Der zu Lebzeiten des Erblassers entstandene Anspruch sei im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2014 (VI ZR 246/12) nicht vererblich. Dies gelte auch für den vorliegend bereits rechtshängigen Anspruch. Entscheidend sei, dass es sich dabei nicht um einen Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB, sondern um einen auf den Schutzauftrag aus Artt. 1, 2 Abs. 1 GG zurückgehenden Anspruch handele. Ein solcher Anspruch sei untrennbar mit der Person desjenigen verknüpft, der von dem Eingriff betroffen sei. Gegen die Vererblichkeit spreche die Genugtuungsfunktion des Anspruches. Genugtuung könne dem Verstorbenen nicht mehr zu Teil werden. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Aus der Aufhebung dieser Regelung durch den Gesetzgeber könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Geldentschädigungsanspruch nunmehr vererblich sein sollte. Der Gesetzgeber habe sich ausweislich der Materialien mit dem Geldentschädigungsanspruch als einer anderen Anspruchsgrundlage ausdrücklich nicht befasst. Nach allgemeinen Regeln sei der höchstpersönliche Anspruch damit gem. § 399 BGB nicht vererblich, da dies zu einer Veränderung des Anspruchsinhalts führen würde. Soweit dem Anspruch auch eine Präventivfunktion zukomme, sei diese nicht die 100

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